2C_401/2026

Bundesgericht

Bürgerrecht und Ausländerrecht

EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung (Nichtbezahlung des Kostenvorschusses)

3. August

Sachverhalt A.________ focht die Verweigerung der Verlängerung der EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung vor dem Tessiner Verwaltungsgericht an, welches ihr eine Frist bis zum 1. Juni 2026 zur Leistung eines Kostenvorschusses unter Androhung des Nichteintretens setzte. Nachdem sie den Betrag nicht fristgerecht bezahlt hatte, erklärte der Instruktionsrichter die Beschwerde für unzulässig; A.________ gelangte daraufhin an das Bundesgericht. Erwägungen • Gegen einen kantonalen Nichteintretensentscheid wegen Nichtbezahlung des Kostenvorschusses prüft das Bundesgericht lediglich, ob das kantonale Recht verfassungswidrig angewendet wurde; dies setzt präzise Verfassungsrügen im Sinne von Art. 106 Abs. 2 BGG voraus. • Die Beschwerde nannte kein verletztes verfassungsmässiges Recht, setzte sich mit der kantonalen Begründung zum am Tag des Fristablaufs versandten Fax nicht hinreichend auseinander und begründete auch keine Fristwiederherstellung; sie erwies sich damit als offensichtlich unzulässig. Entscheid Die Beschwerde an das Bundesgericht wird als unzulässig erklärt; die Gerichtskosten von Fr. 500 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Auf bger.ch öffnen →