9C_440/2026
Bundesgericht
Invalidenversicherung (Eintretensvoraussetzung)
23. Juli
Sachverhalt
Nachdem A.________ aufgefordert worden war, einen Kostenvorschuss von 800 Fr. zu leisten, bezahlte er innert der angesetzten Frist nicht und ersuchte weder um Fristerstreckung noch um Wiederherstellung. Das Bundesverwaltungsgericht erklärte seine Beschwerde gegen die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung als unzulässig; unter Hinweis namentlich auf einen Spitalaufenthalt gelangte er an das Bundesgericht.
Erwägungen
• Der Beschwerdeführer legte nicht dar, inwiefern die Garantien des fairen Verfahrens und des rechtlichen Gehörs das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet hätten, von Amtes wegen nach den Gründen für die Nichtbezahlung des Kostenvorschusses zu forschen.
• Er bestritt weder die Zustellung noch den Fristablauf noch das Ausbleiben der Zahlung und machte auch nicht geltend, seinen Spitalaufenthalt mitgeteilt oder rechtzeitig um Fristerstreckung ersucht zu haben; die Begründung genügte daher den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.
• Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist fällt in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und wird diesem überwiesen.
Entscheid
Die Beschwerde wird als unzulässig erklärt; das Gesuch um Wiederherstellung der Frist wird an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen.