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ZL.2025.00086

ZH Sozialversicherungsgericht

Ergänzungsleistung

Erlass von Rückforderungen wegen Untermieteinnahmen

Veröffentlicht am 16. September

Entschieden am 11. Mai

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
ZL.2025.00086
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil
vom
11. Mai 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus
Werdplatz
Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
X.___
, geboren 1952, bezieht zu ihrer AHV-Rente Zusatz
leistungen von der
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
(nach
folgend: AZL).
Zufolge von Einkünften aus der
tageweisen
Untervermietung ihrer
Mietw
ohnung
(
Urk. 7/Band [Bd.] 4/
194-194a,
Urk. 7/Bd. 4/
196)
mittels der
Internet-
Plattform
Y.___
(
Urk. 7/Bd. 4/
191), wovon das AZL mit Vorliegen der Steuererklärung 2023 (
Urk. 7/Bd. 
4/
190
S. 2 und S. 5) erfahren hat (
Urk. 7/Bd.
4/
192)
, nahm das AZL eine neue Berechnung der Zusatzleistungen (ZL)
rückwirkend
ab Januar 2023
und ab Januar 2024
vor
(Verfügung vom 26. No
vember 2024
;
Urk. 7/Bd. 4/
59). Es ermittelt
e
einen Rückerstattungs
anspruch in Bezug auf die Periode vom 1. Januar 2023 bis 30.
November 2024 von zu viel ausgerichteten Zusatzleistungen von insgesamt Fr. 8'855.-- (
Urk. 7/Bd. 
4/
59
S. 1 f.)
. Diesen Betrag forderte das AZL
von der Versicherten mit Verfügung vom 26.
November 2024 zurück (
Urk. 7/Bd. 4/
60).
Mit Verfügung vom 23. Januar 2025 nahm das AZL aufgrund höherer Einkünfte aus der Unter
vermietung im Jahr 2024 (
Urk. 7/Bd. 4/
196) eine
weitere
rückwirkende Berech
nung der Zusatz
leistungen ab Januar 2024 vor und ermittelte für die Periode vom 1.
Januar
2024 bis 31. Januar 2025 zusätzlich einen Rückerstattungsanspruch von zu viel ausge
richteten Zusatzleistungen von insgesamt Fr. 3’386.-- (
Urk. 7/Bd. 
4/
63
S. 1 f.). Diesen Betrag forderte das AZL von der Versicherten mit Verfügung vom 23.
Januar 2025 zurück (
Urk. 7/Bd. 4/
64).
Mit Schreiben vom 5. Februar 2025 stellte die Versicherte ein Gesuch um Erlass der verfügten Rückforderungen (
Urk. 7/Bd. 4/
g
), welches das AZL
mit Verfügung vom
27. Mai
2025 abwies (Urk. 
3/3
). Dagegen erhob
die
Versicherte am 20. 
Juni
2025 Einsprache
, welche das AZL
mit
Einspracheentscheid
vom
5. August
2025 ab
wies
(
Urk. 10/1 =
Urk. 2).
2.
Hiergegen erhob d
ie
Versicherte mit Eingabe vom
12. September
2025 Beschwer
de und beantragte, der
Einspracheentscheid
vom
5. August 2025 sei
aufzuheben und
ihr Erlassgesuch vom 5. Februar 2025 sei gutzuheissen; dabei sei der gesamte von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Rückforderungsbetrag in Höhe von Fr. 
12'241.-- zu erlassen; eventualiter sei ein Teilerlass der Rückforderung ab Urteilsdatum pro
futuro
zu gewähren
(Urk. 
1
S. 1
). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom
20. Oktober
2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 
6
), was de
r
Beschwerdeführer
in
am 2
2
. 
Oktober
2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 
8
).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der
Be
schwerde
in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht,
GSVGer
).
2.
2.1
Nach Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver
sicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuer
statten (Satz 1). Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG; vgl. auch Art. 2 ff. der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche
rungsrechts, ATSV). Der Erlass setzt somit einerseits den gutgläubigen Leistungs
bezug und andererseits das Vorliegen einer grossen Härte voraus.
2.2
2.2.1
Massgebend
ist der gute Glaube während des Bezugs der unrechtmässigen Leistung (Urteil des Bundesgerichts 8C_507/2024 vom 29. April 2025 E. 4.1 mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung ist der gute Glaube nicht schon bei Unkennt
nis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich der Leistungsem
pfänger oder die Leistungsempfängerin nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube als Erlass
voraussetzung entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rück
erstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr feh
lerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 138 V 218 E. 4, 112 V 97 E. 2c).
2.2.2
Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (wie etwa Urteils
fähigkeit, Gesundheitszustand, Bil
dungs
grad) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_448/2017 vom 3. Januar 2018 E. 2.1). Von einer grobfahrlässigen Verletzung der
Meldepflicht ist auszugehen, wenn die versi
cherte Person nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet hat, welches von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden darf (vgl. SVR 2007 IV Nr. 
13
S. 49 E. 4.4, I 622/05, mit Hinweis auf BGE 110 V 176 E. 3d, Urteile des Bundesgerichts 8C_759/2008 vom 26. November 2008 E. 3.5 und 8C_213/2019 vom 13. Juni 2019 E. 4.3). Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Melde- oder Anzeige
pflichtverletzung zu bestehen. Auch ein anderes Verhalten, beispielsweise die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkun
digen, fällt in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2020 vom 1. Mai 2020 E.
4.1 mit Hinweisen).
2.3
In ist die
Mitw
irkung
der versicherten Person beim Vollzug gere
gelt.
Gemäss
dieser Bestimmung haben die versicherten Personen und ihre Arbeit
geber beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken (Abs. 1) und es hat, wer Versicherungsleistungen beansprucht, unentgeltlich alle Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Abs. 2).
Die Meldepflicht ist in (
i.V.m
. Art. 1 des
Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG
) statuiert. Danach ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung
massgebenden
Verhältnissen insbesondere von der Leistungsbezügerin dem Ver
sicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Diese Bestimmung wird in Art. 24 der
Verordnung über Ergänzungs
leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)
wie folgt näher konkretisiert: Von jeder Ände
rung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirt
schaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten hat dieser, sein gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle unver
züglich Mitteilung zu machen (Urteil des Bundes
gerichts
9C_532/2022
vom 27.
Juli 2023 E. 2.1).
3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen
Einspracheentscheid
auf den Standpunkt,
gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin habe sie ge
wusst, dass Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse der EL-Stelle mitzutei
len seien und auch, dass jede Art von Veränderung die Höhe des Anspruchs beeinflussen könne. Bereits zu Beginn des Leistungsbezuges sei sie darauf hinge
wiesen worden,
das
die privaten Auslagen und Einnahmen nicht mit den geschäftlichen Finanzen vermischt werden dürften. Sie sei darüber orientiert worden, dass die Wohnungsmiete, die Untermiete «
Z.___
», die Autoversicherung,
A.___
und Apotheke nichts mit der selbständigen Tätigkeit zu tun hätten (B/10 = Urk. 7/10). Daher verfange ihr Argument, dass sie die
Einnahmen aus
Y.___
ihrer Privatwohnung ja in der geschäftlichen Buchhaltung immer trans
parent aufgeführt habe
und i
n
guten Treuen davon ausgegangen sei, dass sie ihren Pflichten gegenüber der EL-Stelle damit nachgekommen sei, nicht. Ausser
dem könnten
aus den steuerlichen Einnahmen und Abzügen keine unmittelbaren Rückschlüsse auf die Ergänzungsleistungen gezogen werden, worüber sie auch in anderen Zusammenhang aufgeklärt worden sei. Ferner seien über die Jahre aufgrund einzelner Positionen, etwa des Mietzinses oder von Vermögenswerten, diverse Anpassungen des Anspruchs erfolgt. Bei Aufbringen der
zu erwartenden Sorgfalt
hätte es der Beschwerdeführerin daher klar sein müssen, dass weder der Treuhänder die Vertretung gegenüber der EL-Stelle übernehme, noch dass das Buchführen für steuerliche Angelegenheiten sie davor entbinde, die EL-Stelle über wichtige Ereignisse und Veränderungen der einzelnen Einnahmen- und Aus
gabenpositionen selbständig und umgehend zu informieren. Dabei seien die Beweggründe für die Untermietung über
Y.___
nicht entscheidend. Das Ver
halten der Beschwerdeführerin sei in einer Gesamtbetrachtung nicht mehr bloss als leicht fahrlässig zu betrachten und der gute Glaube in den rechtmässigen Bezug der Zusatzleistungen sei zu verneinen (
Urk. 
2
S. 2).
3.2
Die
Beschwerdeführer
in
bringt dagegen vor,
ihr Fehler habe darin bestanden, dass sie ihr Einkommen, das zurückgegangen sei, mit einer temporären
Y.___
-Ver
mietung aufzubessern versucht habe; sie habe vorausschauend versucht, die finanzielle Lücke zu schliessen, die aufgrund des schlechteren Geschäftsganges entstanden sei. Im Zeitpunkt der
Y.___
-Vermietung
habe sie noch nicht genau wissen können, was sie in der nächsten Zeit geschäftlich einnehmen würde. Dass die Einnahmen insgesamt aber abnehmend gewesen seien, sei ihr klar, insbeson
dere da sie gesundheitlich angeschlagen gewesen sei und Aufträge ausgeblieben seien.
Sie habe sich in Unkenntnis und im Irrtum darüber befunden, dass sei über jede einzelne Position Rechenschaft ablegen müsse.
Stattdessen sei sie auf das Resultat fokussiert gewesen, weshalb sie die Meldepflicht aus Sicht der Behörde
verspätet
wahrgenommen habe. Dieser Umstand dürfe
höchstens
als leicht fahr
lässigen Fehler
taxiert werden,
zumal es der Beschwerdegegnerin
bei der periodi
schen Prüfung
auch
nicht möglich gewesen wäre, ihre finanzielle Situation vor
herzusehen. Ferner
sei es
befremd
lich
, wenn die
Beweggründe
der Unterver
mietung über
Y.___
nicht entscheidend sein sollen, obschon die
subjektive Sicht
und Einstellung
, namentlich die Absicht bezüglich des guten Glaubens von Relevanz sei. Auch habe die Beschwerdegegnerin die angeblichen
früheren Hin
weise an sie nicht nachgewiesen
und sie habe Ausgabenpositionen genannt, die bisher gar nicht strittig gewesen seien. Es sei der Beschwerdegegnerin einzig um das
Nichtmelden von Einnahmen
gegangen; dabei habe sie sämtliche
U
mstände
komplett ausgeblendet, insbesondere auch die finanzielle Situation. Eine solche Beurteilung mute missbräuchlich an und hinterlasse den Eindruck, dass sie für eine verspätete Meldung einfach abgestraft werden solle.
D
ie Ausführungen der Beschwerdegegnerin
bezüglich Merkblatt
seien zudem unsachgemäss und welt
fremd. Ihr Fehler erscheine in Anbetracht der
Umstände
, insbesondere angesichts
der ausgeführten
Absicht und den Fakten, dass sie insgesamt weniger Einnahmen hatte
und daher faktisch mehr Zusatzleistungen hätte verlangen
könne
n
,
als entschuldbar
.
Sie sei weit davon entfernt, arglistig oder grobfahrlässig gehandelt zu haben. Sie sei sich des Unrechts nicht bewusst gewesen. Die Beschwerde
geg
nerin wolle ihren guten Glauben sodann durch behauptete und nicht nach
gewiesene
angebliche Aufklärungen
torpedieren. Es sei ihr wohl bewusst gewesen, dass sich die Zusatzleistungen aufgrund von Einnahmen und gewissen Ausgaben berechnen würden. Sie s
ei
aber stets gutgläubig davon ausge
gangen, dass es die gesamte
Balance der beiden Positionen
sei und nicht jede einzelne Position, welche aufgrund geringerer Einnahmen im Endeffekt zu einem für sie negativeren Ergebnis geführt hätten. Diesen Aspekt habe die Beschwerde
gegnerin
gänzlich
ausgeblendet.
Indem sich die Beschwerdegegnerin lediglich auf forma
listische Argumente abstütze und
die konkrete Situation
ausser Acht lasse, verletze sie die Vermutung des guten Glaubens.
Es sei
nicht berücksichtigt
worden, dass
sie
die
Beschwerdegegnerin
mit ihrem Verhalten
habe
weniger belasten wollen
und dass sie im Vertrauen auf eine professionelle Beratung sowie korrekte Abwicklung
für ihr sämtlichen finanziellen Belange einen
Treuhänder
beauftragt habe
sowie dass
die
Finanzlage
die Prüfung von höheren Zusatz
leistungen angezeigt habe.
Des Weiteren seien auch
ihr Alter, ihre fehlende Ausbildung und Kenntnisse
der Gesetze sowie Regulierungen im Bereich Finan
zen nicht beachtet worden. Letztlich dürften weder ständige Kontrollen noch wiederholte Hinweise durch die Beschwerdegegnerin zu einer
überzogenen For
malstrafe
führen. Daher erscheine die vollständige Rückforderung als unverhält
nismässig
e
und unangemessene Sanktion. Die
Beschwerdegegnerin
habe auch ver
kannt, dass
ihr Handeln stets transparent und nachvollziehbar
gewesen sei. S
ie
habe zu keinem Zeitpunkt einen Täuschungswillen gezeigt und keine unredliche Absicht verfolgt, Lei
s
tungen zu erschleichen. Vielmehr habe sie ihre Einnahmen einschliesslich der
Y.___
-Einnahmen
ihrem Treuhänder gemeldet, der diese korrekt
in den Steuererklärungen erfasst
habe.
Insgesamt sei ihr
Verhalten bei sachgerechter Betrachtung höchstens als leichten Verstoss gegen die Sorgfalts
pflichten zu qualifizieren und folglich sei das Vorliegen des guten Glaubens zu bejahen. In Bezug auf die Voraussetzung des Härtefalles sei anzumerken, dass ihre finanzielle Situation prekär sei. So sei sie im Jahr 2024 auf ein privates zinsloses Darlehen angewiesen gewesen, um die laufenden Grundkosten und den Ausfall des Erwerbseinnahmen mindestens teilweise abzufedern. Es sei ihr un
möglich, den geforderten Betrag von Fr. 12'241.-- vollu
m
fänglich zurückzuer
statten. Eine vollständige Rückforderung stelle daher eine unverhältnismässige Härte dar (
Urk. 
1
S. 3 ff.
).
3.3
Strittig
und zu prüfen ist, ob die kumulativ geforderten Erlassvoraussetzungen nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG (gutgläubiger Leistungsbezug und grosse Härte) erfüllt sind und ob daher die mit Verfügungen vom
26. November 2024
(Urk. 7/Bd. 4/60)
und vom 23. Januar 2025
(Urk. 7/Bd. 4/64)
rechtskräftig festge
stellten Rückforderungen
für die Leistungsperiode
vom 1. Januar 2023 bis 31. Januar 2025
von Fr. 8'855.-- und Fr. 3’386.--
de
r
Beschwerdeführer
in
zu erlassen seien.
4.
4.1
Mit den vorliegenden Akten ist ausgewiesen
,
dass
die Beschwerdeführerin bei ihrer Anmeldung zum Leistungsbezug im Jahr 2015 (Urk. 7/Bd. 4/
c) am 1. Juli 2015
das Merkblatt «Meldepflicht»
unterzeichnet hat
, worin sie
ausdrücklich
auf die
Pflicht
einer
leistungsansprechenden
Per
s
on hingewiesen
wurde
, der Be
schwerdegegnerin jede Änderung
der
persönlichen
und
wirtschaftlichen Verhält
nisse unverzüglich zu melden
. Als
unter anderem
melde
pflichtige Änderungen wurden im Merkblatt bezüglich «Einnahmen» insbeson
dere auch die Aufnah
me/Aufgabe einer Erwerbsarbeit oder eines Nebenver
dienstes, die Veränderung des Arbeitspensum oder des Lohns aufgeführt.
Mit ihrer Unterschrift bestätigte die Beschwerdeführerin die Erklärung auf dem Merkblatt, dass sie zur Kenntnis genommen habe, da
s
s sie der Meldepflicht unterstehe, dass sie das Merkblatt erhalten und verstanden habe und dass sie auf die darauf aus
geführten Rechts
folgen einer Meldepflichtverletzung (u.a. Rückerstattung von zu Unrecht bezo
genen Leistungen) aufmerksam gemacht
worden sei
(Urk. 7/Bd. 4/b).
Auf die Meldepflicht wurde die B
eschwerdeführer
in
in den Folgejahren jeweils
auch
auf der Rückseite der Verfügungen
betreffend Zusatzleistungen zur AHV/IV
unter dem Titel
«
Meldepflicht
»
hingewiesen
. Dort wurde
erneut erklärt
,
das
jede Änderung der Verhältnisse, die den Wegfall, die Herabsetzung oder die Erhöhung von Zusatzleistungen zur Folge haben könne, unverzüglich gemeldet werden
müsse. Als meldepflichtig wurde unter anderen auch die Erhöhung oder Ver
minderung der Einnahmen oder Ausgaben genannt
. Auch wurde auf das abge
geben
e
Merkblatt
«
Meldepflicht
»
verwiesen und es
wurden
auch hier
die mög
lichen Folgen einer Meldepflichtverletzung angegeben
(vgl. statt vieler etwa:
Urk. 7/Bd. 
1/13
S. 2, Urk. 7/Bd. 2/14 S. 2,
Urk. 7/
Bd. 3/55 S. 2, Urk. 7/Bd. 3/57 S. 2
)
.
Somit
hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin
nachweislich
wieder
holt auf die für sie geltende Meldepflicht
hingewiesen
. D
as Berufen
der seit Jahrzehnten (Urk. 7/Bd. 4/172
.8
) selbständig erwerbstätigen und
in der hier massgeblichen Zeit von Januar 2023 bis Januar 2025
weiterhin
beruflich
aktiven Beschwerdeführerin
auf
ihr Alter, ihre fehlende Ausbildung und Kenntnisse
der Gesetze sowie Regulierungen im Bereich Finanzen
(Urk. 1 S. 4)
gehen insofern
fehl, zumal das Verständnis der
Pflicht zur unverzüglichen Meldung
sämtlicher Einkünfte und Tätigkeiten, die zu
erheblichen
Einkünften führen, keine
beson
deren Qualifikationen oder Kenntnisse erfordert
.
4.
2
4.2.1
Fest steht
weiter
, dass die hier massgebliche Veränderung in den finanziellen Verhältnissen
der Beschwerdeführerin
, welche zu den Rückforderungen
für die Anspruchsperioden
1. 
Januar 2023
bis
30. November 2024 (Urk. 7/Bd. 4/59-60)
und
1. 
Januar 2024
bis 31. Januar 2025 (Urk. 7/Bd.
4/63-64)
führten, auf ihren zusätzlichen
Einkünften
aus der tageweisen Untervermietung ihrer Wohnung (Urk. 7/
Bd.
 4/194-194a, Urk. 7/Bd. 4/196) mittels der Internet-Plattform
Y.___
(Urk. 7/Bd. 4/191)
basiert.
Weiter ist unstrittig und aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin
weder die Untervermietung
von sich aus
vor oder zumindest zu Beginn
der
Aufnahme der Untervermietung ihrer Wohnung
im Jahr
2023
und weiter auch im Jahr 2024
noch die damit erzielten Einkünfte
unverzüglich der Beschwerdegegnerin gemeldet hat.
Vom
Umstand, dass die Beschwerdeführerin Einkünfte aus der Untervermietung ihrer Wohnung generiert
e
,
erlangte
d
i
e Beschwerdegegnerin erst
Kenntnis, als
diese
im Rahmen
der
Anfang Februar 2024 eröffneten
periodischen Überprüfung des Anspruchs auf Zusatzleistungen
(Urk. 7/Bd. 3/159)
von der Beschwerdeführerin
mehrfach
die Steuerunterlagen einforderte
(Urk. 7/Bd. 
4/
174-175,
Urk. 7/Bd. 4/
178-1
81
)
.
In der
Steuererklärung für das Jahr 2023, welche am 14.
November 2024 bei der Beschwerdegegnerin einging
(Urk. 7/Bd. 4/190)
,
nachdem diese
den
Zahlung
sstopp
der Leistungen
angedroht hatte (Urk. 7/Bd. 4/181), wurde als «weitere Einkünfte» im Jahr 2023 der Betrag von Fr. 4'622.-- (Urk. 7/Bd. 
4/190
S. 2) gemäss separater Aufstellung aufgeführt. In dieser beiliegenden Aufstellung wurde dieser Nettobetrag ange
geben als «Vermietung
Y.___
brutto
5’777» (Urk. 7/Bd. 
4/190
S. 5).
Die Be
schwerdegegnerin
forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. No
vember 2024
daher
auf,
ihr
sämtliche Unterlagen
bezüglich der
Y.___
-Vermietung
zukommen zu lassen
(Urk. 7/Bd. 4/192).
Erst m
it E-Mail
s
vom 9. Dezember 2024
und vom 16. Januar 2025
liess die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin
schliesslich
Aufstellung
en
zu ihren Einnahmen aus der Untervermietung ihrer Wohnung über
Y.___
in den
Jahren
2023
und
2024 zukommen (Urk. 7/Bd. 4/194-194
a, Urk. 7/Bd. 4/195-196
).
4.2.2
Vor diesem Hintergrund
hat die Beschwerdeführerin ihre Meldepflicht
schon dadurch
verletzt, da
ss
sie
die
zeitweise
Untervermietung ihrer Wohnung,
mit welcher sie bezweckte
,
die Kosten gering zu halten
(
vgl.
E-Mail
der Beschwerde
führerin vom
3. Dezember 2024
, Urk.
 7/Bd. 4/193
),
der Beschwerdegegnerin nicht u
mgehend bei Beginn
der
Untervermietung
oder zumindest nach Eingang der ersten Mieteinnahmen
gemeldet hat.
Zusätzlich hat sie es versäumt, die einzelnen mit der Untervermietung erzielten Einnahmen
zeitnah
zu melden.
Zudem hat sie im Formular «Periodische Überprüfung des Anspruchs auf Zusatzleistungen zur AHV/IV», welche sie am 20. Februar 2024 unterzeichnet hat,
bezüglich
Einnah
men lediglich
bejaht
, dass sie in den letzten drei Jahren gearbeitet habe
. Sonstige
Einkünfte
hat sie
trotz der
tageweise
Untervermietung
ihrer Wohnung
gegen Entgelt
verneint.
Namentlich hat
sie bei der
F
rage, ob sie
«sonstige Einkünfte» (z.B. Naturaleinkommen, Ertrag aus unverteilter Erbschaften, Nutzniessung, Wohnrecht, Mietzinseinnahmen, Stipendien usw.) erziele, «Nein» angekreuzt
(Urk.
7/Bd. 
3/162
S. 1
0
f.).
Dies entspricht einer Falschangabe.
Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin war ihr Handeln damit gerade nicht
stets transparent und nachvollziehbar
. Dabei spielt
es letztlich
keine Rolle,
ob
sie
- was sie verneint -
einen Täuschungswillen
hatte
,
eine unredliche Absicht verfolgte
oder sich des Unrechts bewusst gewesen war. D
enn eine grobfahrlässige Melde
pflichtverletzung genügt
zur Verneinung des guten Glaubens
.
Angesichts
der gegebenen
Umstände
konnte die
Beschwerdeführerin
-
was massgeblich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_507/2024 vom 29. April 2025 E. 4.1 mit Hinweis) - während des Bezugs der Zusatzleistungen spätestens
ab
der ersten
Untervermietung
Anfang
2023
(drei Nächte vom 1. bis 4. Januar 2023
durch
B.___
mit Buchung vom 14. November 2022, Urk. 7/Bd. 
4/194
S. 2)
nicht mehr gutgläubig sein. Denn die Beschwerdeführerin wusste spätestens ab dann um die
se
zusätzlich
etablierte
Einnahmequelle aus Untervermietung
, wenn auch
die
Einkünfte
lediglich sporadisch erfolgten
. Sie hätte spätestens ab dann wissen müssen und können, dass sie zu deren unver
züglichen Meldung verpflichtet war. Bei diesen Gegebenheiten hätte
sie
bei zu
mutbarer Aufmerksamkeit die
über die Internet-Plattform
Y.___
angebotene
Untervermietung ihrer Mietwohnung der
Beschwerdegegnerin
sogleic
h, späte
stens aber ab der ersten Buchung
und Mietzahlung
Anfang 2023
,
melden oder sich zumindest für eine diesbezügliche Auskunft an die Verwaltung wenden müssen. Dass
sie
beides unterliess
, im Formular «Periodische Überprüfung des Anspruchs auf Zusatzleistungen zur AHV/IV» zudem eine falsche Angabe machte und
die
einzelnen
Einkünften
aus Untermiete der Beschwerdegegnerin
überdies
erst nach deren mehrmaligem Nachfragen
gegen Ende 2024 (Eingang Steuer
erklärung 2023 am 14. November 2024, Urk. 7/Bd. 4/190; per E-Mail vom 9.
Dezember 2024 und 16.
Januar 2025; Urk. 7/Bd. 4/194-195)
mitteilte
, stellt eine grobe Nachlässigkeit dar.
4.2.3
Sämtliche Vorbringen d
er
Beschwerdeführer
in
führen zu keiner anderen Betrach
tungsweise.
Namentlich
ist
für die
Meldepflicht bezüglich der Untervermietung ihrer Mietwohnung nicht entscheidend, welche Einkünfte sie mit ihrer geschäft
lichen Tätigkeit in den Jahren 2023 und 2024 erzielt
hat
, zumal dies zwei unter
schiedliche Bereiche und Einnahmequellen betrifft
.
Daher
vermag die Beschwer
de
führerin aus ihrem Vorbringen
, nicht
gewusst zu haben oder sich im Irrtum darüber befunden zu haben, dass sie über jede einzelne Position Rechen
schaft ablegen müsse, da sie auf das Resultat fokussiert gewesen sei, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Die
wiederholten Belehrungen zur Meldepflicht, welche die Pflicht zur Meldung der Erhöhung oder Verminderung von Einnahmen oder Ausgaben nannte (vgl. E. 4.1 hiervor),
waren eindeutig. Es wäre der Beschwerde
führerin zudem zumutbar gewesen, sich zu Beginn der Untervermietung ihrer Wohnung zumindest bei der Beschwerdegegnerin zu erkundigen. Denn wie sie in der E-Mail vom 3. Dezember 2024 (Urk. 7/Bd. 4/193) selbst erklärte, vermietete sie ihre Mietwohnung ab 2023 zeitweise, um ihre Kosten, mithin ihre Ausgaben, gering zu halten. Bei zumutbarer Aufmerksamkeit hätte ihr
dabei
klar sein können und müssen, dass
dies Auswirkung auf die Höhe ihres Anspruchs auf Zusatzleistungen haben könnte.
Das Vorbringen,
dass sie stets davon ausge
gangen sei, die gesamte
Balance der beiden Positionen
und nicht jede einzelne Position seien für das (negative) Ergebnis relevant
sowie dass sie davon
aus
gegangen sei
, dass
ihre
Finanzlage
die Prüfung von höheren Zusatzleistungen angezeigt habe
,
entlastet sie dabei nicht, sondern hätte gerade als Anlass für eine Meldung
respektive mindestens für ein Nachfragen bei der Beschwerdegegnerin
genommen werden müssen (vgl. 
Urteil des Bundesgerichts P 7/06 vom 22. Au
gust 2006 E. 4.2
).
Die Meldung der
Y.___
-Einnahmen
gegenüber ihrem Treuhänder und die Deklaration in der Steuererklärung zuhanden der Steuerbe
hörde sodann reichen zur Erfüllung der Meldepflicht nicht aus. Denn die Melde
pflicht des Leistungsbezügers besteht primär und unmittelbar gegenüber dem
leistungserbringenden Versicherungsträger (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_834/210 vom 2. Dezember 2010 E. 2.2; vgl. auch BGE 140 V 233 E. 4.3.4 und BGE 140 V 521 E. 7.2.2: «...
diejenigen Personen im Fokus der Meldepflicht stehen, welche auch in den Genuss der Leistung gelangen..
.
»
).
4.
3
Der gute Glaube (BGE
122 V
221 E. 3 mit Hinweisen) ist nach dem Gesagten zu verneinen mit der Konsequenz, dass ein Erlass der Rückforderung nicht möglich ist. Unter diesen Umständen muss nicht geprüft werden, ob das zusätzliche Erfordernis der grossen Härte (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG) erfüllt wäre. Die Vor
bringen
der
Beschwerdeführer
in
dazu respektive
zu
ihre
finanziellen Verhält
nissen sind
mithin
nicht
massgeblich
.
Der angefochtene
Einspracheentscheid
vom 5. August 2025 (Urk. 2) erweist sich als rechtmässig. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
Die Einzelrichterin erkennt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Verfahren ist kostenlos.
3.
Zustellung gegen Empfangsschein an:
-
X.___
-
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
-
Bundesamt für Sozialversicherungen
-
Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4.
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes
gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ().
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu
stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis
mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ().
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
FehrHartmann

Referenzen

Bestimmungsliste

  • ZL.2025.00086Erlass von Rückforderungen wegen Untermieteinnahmen
Offizielle Quelle