ZH26.029541
VD Tribunal cantonal
Ergänzungsleistungen
26. August
Sachverhalt
Die Ausgleichskasse rechnete dem Versicherten wegen der fehlenden ORP-Kontrolle seiner Ehefrau ein hypothetisches Einkommen an. Nach einer als Einsprache behandelten Eingabe erliess sie am 11. Mai 2026 einen Einspracheentscheid; während des anschliessenden Verfahrens hob sie das hypothetische Einkommen ab 1. Mai 2026 wieder auf.
Erwägungen
• Eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde setzt ein aktuelles praktisches Rechtsschutzinteresse voraus; dieses fehlt, wenn die Behörde vor Beschwerdeeinreichung entschieden hat.
• Da der Einspracheentscheid bereits am 11. Mai 2026 ergangen war, bestand bei Einreichung der Beschwerde am 6. Juni 2026 kein aktuelles Interesse; hinsichtlich der späteren Periode wurde die Beschwerde durch die Neuberechnung zudem gegenstandslos.
Entscheid
Die Beschwerde wurde, soweit sie nicht gegenstandslos war, als unzulässig abgeschrieben; Gerichtskosten und Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen.