6B_1002/2024
Bundesgericht
Mehrfache Freiheitsberaubung; mehrfache Tierquälerei; mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz; Strafzumessung
Veröffentlicht am 3. August
Entschieden am 27. Mai
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1002/2024
Urteil vom 27. Mai 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Heine,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Gerichtsschreiber Grünenfelder.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Yann Moor,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau,
Maurerstrasse 8, 8510 Frauenfeld,
2. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Otmar Kurath,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Mehrfache Freiheitsberaubung; mehrfache Tierquälerei; mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz; Strafzumessung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 23. Mai 2024 (SBR.2023.1).
Sachverhalt:
A.
Mit Urteil vom 29. August 2022 sprach das Bezirksgericht Kreuzlingen den 1975 geborenen deutschen Staatsangehörigen A.________ der mehrfachen Freiheitsberaubung, der mehrfachen Körperverletzung, der mehrfachen Beschimpfung, der Drohung, der Sachbeschädigung, der mehrfachen Tierquälerei sowie des mehrfachen Besitzes von Waffen schuldig. Das Strafverfahren betreffend Beschimpfung von B.________ in einem Fall und Sachbeschädigung zu Lasten von C.________ stellte es ein. Das Bezirksgericht verurteilte A.________ zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 39 Monaten unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 70.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren. Zudem ordnete es eine Landesverweisung von fünf Jahren samt Ausschreibung im RIPOL sowie ein Kontaktverbot zu B.________ während ebenfalls fünf Jahren nach Rechtskraft des Urteils an. Alsdann regelte das Bezirksgericht die Beschlagnahmungen sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Schliesslich verpflichtete es A.________, B.________ eine Genugtuung von Fr. 7'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit 9. September 2018 zu bezahlen und überband ihm die Verfahrenskosten.
B.
Auf Berufung von A.________ und Anschlussberufung von B.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Thurgau mit Urteil vom 23. Mai 2024 die vorinstanzlichen Schuldsprüche betreffend mehrfache Freiheitsberaubung, mehrfache Körperverletzung, mehrfache Beschimpfung, Drohung, Sachbeschädigung sowie wegen mehrfacher Tierquälerei sowie mehrfachen Besitzes von Waffen. In Bezug auf die Vorwürfe der Tätlichkeit bzw. der Körperverletzung gemäss Sachverhalt S1 Anklageziffer 2.1.4.2, der Beschimpfung gemäss Sachverhalt S1 Anklageziffer 2.1.4.2 sowie der Sachbeschädigung gemäss Sachverhalt S4 Anklageziffer 2.4 zum Nachteil von C.________ stellte es das Verfahren ein. Das Obergericht verurteilte A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 39 Monaten und zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren. Die erstandene Untersuchungshaft von
41 Tagen rechnete es an die Freiheitsstrafe an. Sodann stellte es eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes fest und berücksichtigte dies im Umfang von acht Monaten bei der Strafzumessung. Weiter bestätigte das Obergericht die Landesverweisung von fünf Jahren, hiess die im Rahmen der Anschlussberufung erhobene Zivilklage von B.________ teilweise gut und sprach ihr eine Genugtuung von
Fr. 7'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit 9. September 2018 zu. Ebenso bestätigte das Obergericht die Beschlagnahmungen und stellte die Rechtskraft des Kontaktverbots fest. Abschliessend entschied es, die Kosten der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens beider Instanzen, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, A.________ aufzuerlegen.
C.
A.________ lässt Beschwerde in Strafsachen führen und beantragen, in Aufhebung des obergerichtlichen Urteils sei die Sache zur Ergänzung des Beweisfundaments an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Obergericht sei anzuweisen, den Beweisantrag vom 23. Mai 2024 betreffend die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens über B.________ gutzuheissen. Eventualiter sei er vom Vorwurf der Freiheitsberaubung gemäss Sachverhalt S1 der Anklageziffer 2.1.5.2 sowie vom Vorwurf der Tierquälerei zum Nachteil der beiden Hunde "D.________" und "E.________" gemäss Sachverhalt S2 der Anklageziffer 2.2 freizusprechen, mit Ausnahme des Vorfalls, wonach er "E.________" im August/September 2018 unter Wasser gedrückt und anschliessend auf den Boden geworfen habe. Für die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz gemäss Sachverhalt S3, Anklageziffer 2.3, sei eine Geldstrafe anstelle einer Freiheitsstrafe auszusprechen. Die Freiheitsstrafe sei auf 24 Monate und die Geldstrafe auf 180 Tagessätze zu Fr. 30.-- festzulegen. Die Freiheitsstrafe sei bedingt unter Ansetzung einer Probezeit von fünf Jahren, die Geldstrafe unbedingt auszusprechen. Die erstandene Untersuchungshaft von 41 Tagen sei an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, indem die Vorinstanz dem am 23. Mai 2024 gestellten Beweisantrag in willkürlicher antizipierter Beweiswürdigung nicht gefolgt sei, habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (), den Untersuchungsgrundsatz () sowie Bundesrecht im Sinne von (ambulante Begutachtung der Zeugin oder des Zeugen) verletzt. Dabei beanstandet er im Wesentlichen, die Vorinstanz hätte ein psychiatrisches Gutachten über die Beschwerdegegnerin 2 erstellen lassen müssen. Dieses habe sich zu einer allfälligen Persönlichkeits- oder Verhaltensstörung, namentlich einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung, Borderline-Typ, zu äussern und dabei insbesondere die Frage zu beantworten, ob und inwiefern sich das genannte Störungsbild auf die Aussagequalität der Beschwerdegegnerin 2 ausgewirkt habe. Für die Annahme einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung müssten mindestens fünf von neun Leitkriterien erfüllt sein, damit eine Borderline-Persönlichkeitsstörung psychiatrisch diagnostiziert werden könne. Bei der Beschwerdegegnerin 2 lägen diese Leitkriterien grösstenteils vor. Die Borderline-Persönlichkeitsstörung könne sich konkret in Befragungssituationen zeigen und so auswirken, dass die herkömmlichen aussagepsychologischen Konzepte nur bedingt auf Personen mit einer (Borderline-) Persönlichkeitsstörung anwendbar seien.
1.2. Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Beweisantrags auf Einholung eines psychiatrischen Glaubhaftigkeits- bzw. Glaubwürdigkeitsgutachtens zusammenfassend damit, dass bei der Beschwerdegegnerin 2 keine vernünftigen Verdachtsmomente für eine psychische Störung bestünden. Selbst bei Vorliegen einer solchen Erkrankung könnte nicht darauf geschlossen werden, dass die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 nicht der Wahrheit entsprochen hätten. Denn auch psychisch beeinträchtigte Personen seien durchaus in der Lage, ehrliche und authentische Aussagen abzugeben. Selbst wenn entsprechende Verdachtsmomente bestünden, wäre damit die Notwendigkeit einer Begutachtung noch nicht erwiesen.
1.3.
Referenzen
Bestimmungsliste
- 6B_1002/2024Mehrfache Freiheitsberaubung; mehrfache Tierquälerei; mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz; Strafzumessung