7B_695/2026
Bundesgericht
Nichtanhandnahme; Nichteintreten
5. August
Sachverhalt
Die Berner Staatsanwaltschaft nahm ein Strafverfahren gegen C.________ wegen verschiedener Delikte, unter anderem Ehrverletzungen und Amtsmissbrauchs, nicht an die Hand. Das Obergericht wies die dagegen erhobenen Beschwerden ab, soweit es darauf eintrat; A.________ und B.________ gelangten anschliessend ans Bundesgericht.
Kernaussagen
• Als Privatklägerschaft hätten die Beschwerdeführer nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG konkret darlegen und soweit möglich beziffern müssen, welche unmittelbar aus den angezeigten Delikten abgeleiteten Zivilforderungen sie geltend machen; dies unterliessen sie vollständig.
• Eine Ausnahme von den strengen Begründungsanforderungen war nicht angezeigt, da weder eine unmittelbar verursachte schwere Beeinträchtigung ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität ersichtlich war noch formelle Rechtsverweigerungen im Rahmen der Star-Praxis geltend gemacht wurden.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.