1C_435/2024

Bundesgericht

Rechtshilfe und Auslieferung

Anhörung vor Kontosperre nach SRVG

21. Mai

Sachverhalt Der Bundesrat sperrte 2022 gestützt auf Art. 4 SRVG Konten, die bereits im ukrainischen Rechtshilfeverfahren gesperrt waren, bis zum Einziehungsentscheid. Die Kontoinhaberinnen und -inhaber wurden vor Erlass der Sperrverfügungen weder angehört noch erhielten sie Akteneinsicht; im Wiedererwägungsverfahren konnten sie sich später materiell äussern. Erwägungen • Bei einer bestehenden rechtshilfeweisen Kontosperre besteht keine Gefahr im Verzug; der Bundesrat musste die Betroffenen daher nach Art. 30 VwVG vorgängig anhören und ihnen Akteneinsicht sowie Beweisanträge ermöglichen. • Art. 4 SRVG enthält keine abweichende Verfahrensregelung, und die frühere Anhörung im Rechtshilfeverfahren ersetzt jene nicht; der Mangel wurde jedoch geheilt, weil der Bundesrat im Wiedererwägungsverfahren die Einwände und Belege materiell würdigte. Entscheid Die Beschwerde wurde hinsichtlich des vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsentscheids teilweise gutgeheissen, im Übrigen abgewiesen.
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