9C_136/2025

Bundesgericht

Alters- und Hinterlassenenversicherung

Alters- und Hinterlassenenversicherung

7. August

Sachverhalt Der Versicherte, früher Direktor einer Schweizer Tochtergesellschaft, hielt seit 2007 Anteile an der US-amerikanischen D.________ LLC. Für die daraus erzielten Einkünfte 2010–2013 meldete die Steuerverwaltung Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit; die Ausgleichskasse setzte entsprechende AHV/IV/EO-Beiträge und Verzugszinsen fest. Erwägungen • Die Ausgleichskasse durfte die Steuermeldungen übernehmen, wonach die Einkünfte aus den Anteilen an der US-amerikanischen D.________ LLC Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit darstellen; ernsthafte Zweifel an dieser Qualifikation als Personengesellschaft waren nicht dargetan. • Massgebend waren insbesondere die eigene Deklaration des Versicherten als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das Verbot widersprüchlichen Verhaltens; die frühere Qualifikation der Beteiligungen als Mitarbeiterbeteiligungen betrifft nicht die hier zu beurteilenden Erträge. • Auch eine Holdinggesellschaft verfolgt einen Erwerbszweck, und die Reduktion des investierten Eigenkapitals liess keinen Zusammenhang mit den gemeldeten Einkommen erkennen. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen; die Beiträge und Verzugszinsen bleiben geschuldet.
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