9C_136/2025
Bundesgericht
Alters- und Hinterlassenenversicherung
Alters- und Hinterlassenenversicherung
7. August
Sachverhalt
Der Versicherte, früher Direktor einer Schweizer Tochtergesellschaft, hielt seit 2007 Anteile an der US-amerikanischen D.________ LLC. Für die daraus erzielten Einkünfte 2010–2013 meldete die Steuerverwaltung Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit; die Ausgleichskasse setzte entsprechende AHV/IV/EO-Beiträge und Verzugszinsen fest.
Erwägungen
• Die Ausgleichskasse durfte die Steuermeldungen übernehmen, wonach die Einkünfte aus den Anteilen an der US-amerikanischen D.________ LLC Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit darstellen; ernsthafte Zweifel an dieser Qualifikation als Personengesellschaft waren nicht dargetan.
• Massgebend waren insbesondere die eigene Deklaration des Versicherten als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das Verbot widersprüchlichen Verhaltens; die frühere Qualifikation der Beteiligungen als Mitarbeiterbeteiligungen betrifft nicht die hier zu beurteilenden Erträge.
• Auch eine Holdinggesellschaft verfolgt einen Erwerbszweck, und die Reduktion des investierten Eigenkapitals liess keinen Zusammenhang mit den gemeldeten Einkommen erkennen.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen; die Beiträge und Verzugszinsen bleiben geschuldet.