7B_257/2026

Bundesgericht

Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des verfassungsmässigen Richters

Ausstand eines Experten

20. August

Sachverhalt In einem Strafverfahren erstellte eine Expertin zwei Buchhaltungsgutachten. Nachdem die Beschuldigte weitere Rechnungen eingereicht hatte, verneinte die Expertin auf gerichtliche Anfrage, dass diese einen Ergänzungsbedarf begründeten; die Beschuldigte verlangte deshalb ihre Ausstand und die Entfernung der Gutachten aus den Akten. Erwägungen • Die Verweigerung einer Gutachtensergänzung betrifft primär die technische Beurteilung und Beweiskraft des Gutachtens; selbst eine spätere Fehlerhaftigkeit begründet den Ausstand nur bei besonders schweren, objektiv den Anschein der Befangenheit erweckenden Pflichtverletzungen. • Die Beweiskraft des Gutachtens ist vom Sachgericht zu beurteilen; bei erheblichen Zweifeln sind ergänzende Beweise oder eine neue Expertise anzuordnen, während für Mängel des Experten zudem die besonderen Massnahmen nach Art. 191 StPO zur Verfügung stehen. Entscheid Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde; auf das erstmals verlangte Entfernen der Gutachten aus den Akten trat das Bundesgericht nicht ein.
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