7B_735/2026
Bundesgericht
Untersuchungshaft
21. Juli
Sachverhalt
A.________ wurde wegen Einbruchdiebstählen, Diebstählen, Diebstahls eines Fahrzeugs und Sachbeschädigung beschuldigt. Er wurde wegen unter anderem Wiederholungsgefahr für einen Monat in Untersuchungshaft versetzt und erhob Beschwerde mit dem Antrag auf Entlassung unter Ersatzmassnahmen; er wurde jedoch am 9. Juni 2026 unter solchen Massnahmen entlassen.
Erwägungen
• Die Wiederholungsgefahr war trotz des Vermögensdeliktscharakters der Straftaten konkret: neun Vorstrafen, häufige und regelmässige deliktische Tätigkeit, neue Taten kurz nach der Entlassung aus dem Strafvollzug und unter ähnlichen Ersatzmassnahmen.
• Die Wiederholung der Straftaten, eine allfällige gewerbsmässige Delinquenz und die Betäubungsmittelabhängigkeit machten die vorgeschlagenen Massnahmen unzureichend, um eine erneute deliktische Tätigkeit sofort zu verhindern; die Anordnung für einen Monat entsprach dem Bundesrecht.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.