1C_728/2025
Bundesgericht
Öffentliches Personalrecht; Personal und Besoldungsrecht, Lohnforderung
23. Juli
Sachverhalt
Der Bezirk kündigte dem seit 2014 als Rektor angestellten Beschwerdeführer 2019 nach Kritik an seiner Führung. Das Verwaltungsgericht sprach ihm wegen fehlender Bewährungsfrist drei Monatslöhne als Abfindung und wegen Verletzung der Fürsorgepflicht einen weiteren Monatslohn zu, wies weitergehende Forderungen jedoch ab.
Erwägungen
• Die Kündigung war trotz sachlich zureichenden Gründen (mangelhafte Erreichbarkeit, verspätete oder fehlende Protokolle, Zeugnisse und Mitarbeiterbeurteilungen sowie weiteres Fehlverhalten) verfahrenswidrig, weil zuvor keine dreimonatige Bewährungsfrist angesetzt worden war.
• Die Abfindung von drei Monatslöhnen ist nicht willkürlich: Bei sachlich gerechtfertigter Kündigung wiegt der Verfahrensmangel im Rahmen der Bemessung weniger schwer und rechtfertigt keine Erhöhung auf zwölf Monatslöhne.
• Eine missbräuchliche Kündigung und damit eine Entschädigung nach Art. 336a OR scheiden aus; der zusätzliche Monatslohn beruht vielmehr auf der verletzten Fürsorgepflicht.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen; zugesprochen bleiben vier Monatslöhne nebst Zins.