5A_368/2026
Bundesgericht
Vorsorgliche Massnahme (Abänderung Scheidungsurteil)
3. September
Sachverhalt
Im hängigen Abänderungsverfahren wurde der 2013 geborene Sohn vorsorglich unter die alleinige Obhut des Vaters gestellt; der Mutter wurden Kontakte sowie Mitentscheidungsrechte in schulischen und medizinischen Belangen entzogen. Das Obergericht wies ihre Berufung mangels genügender Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Entscheid ab.
Erwägungen
• Die Anforderungen von Art. 311 Abs. 1 ZPO an eine konkrete, auf die erstinstanzlichen Erwägungen bezogene Berufungsbegründung gelten auch in Kinderbelangen mit Untersuchungsgrundsatz und gegenüber einer juristischen Laiin; ihre Anwendung war weder überspitzt formalistisch noch gehörsverletzend.
• Mangels hinreichend begründeter Verfassungsrügen prüfte das Bundesgericht die Obhutsumteilung und die Regelung der elterlichen Sorge nicht materiell; das erstmals beantragte Ausweisdokument war zudem nach Art. 99 Abs. 2 BGG unzulässig. Die Berufung war deshalb nicht aussichtsreich.
Entscheid
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wurde nicht eingetreten; die Beschwerde in Zivilsachen wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte, und die unentgeltliche Rechtspflege verweigert.