6B_351/2026

Bundesgericht

Straftaten

Sexuelle Handlungen mit Kindern; Willkür; rechtliches Gehör; Unschuldsvermutung

23. Juli

Sachverhalt Zwischen 2016 und 2018 hat A.A.________ seiner rund zehnjährigen Tochter dreimal die Intimstellen, die Brust und das Gesäss gestreift oder berührt, namentlich bei einer Massage, während ihres scheinbaren Schlafs und in einem Minibus. Wegen sexueller Handlungen mit einem Kind verurteilt, focht er vor Bundesgericht die Begründung, die Sachverhaltsfeststellung und die rechtliche Qualifikation an. Erwägungen • Das kantonale Gericht hat seinen Entscheid hinreichend begründet; die Gesamtwürdigung der Aussagen der Tochter, der Zeugenaussagen und der übereinstimmenden Indizien ist weder willkürlich noch verstösst sie gegen die Unschuldsvermutung, trotz der behaupteten Widersprüche und der verspäteten Anzeige. • Das Berühren der Intimstellen, der Brust und des Gesässes eines rund zehnjährigen Kindes stellt sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 aCP dar; der Begriff ist bei einem kindlichen Opfer weit auszulegen, unabhängig von den Beweggründen des Täters. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist; die unentgeltliche Rechtspflege wird verweigert.
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