7B_378/2026

Bundesgericht

Strafprozess

Berufungserklärung; unentgeltliche Rechtspflege; Nichteintreten auf die Beschwerde in Strafsachen

9. September

Sachverhalt Die unentgeltliche Rechtspflege wurde A.________ im strafrechtlichen Berufungsverfahren mangels Opferstellung, Zivilansprüchen und Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 29 Abs. 3 BV verweigert; zudem wurde er verpflichtet, Sicherheiten in der Höhe von 8'000 Fr. zu leisten. Mit Beschwerde angerufen, hatte das Bundesgericht namentlich seine Begründung betreffend diese Verweigerung zu prüfen. Erwägungen • Der Beschwerdeführer setzte sich mit den kantonalen Erwägungen nicht hinreichend auseinander: Er beschränkte sich darauf, das Fehlen der Opferstellung und von Zivilansprüchen als fragwürdig zu bezeichnen, ohne darzutun, inwiefern Art. 136 StPO oder seine verfassungsmässigen Garantien verletzt worden sein sollen. • Seine Ausführungen zu seiner Bedürftigkeit und zur Höhe der Sicherheiten waren unbehelflich, da die kantonale Behörde seine finanziellen Mittel nicht geprüft hatte und die übrigen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege bereits fehlten. Entscheid Auf die Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nicht eingetreten; die Gerichtskosten von 500 Fr. werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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