1C_637/2025

Bundesgericht

Strafprozess

Ermächtigung

6. August

Sachverhalt C.________ erstattete Strafanzeige gegen die Mitarbeitenden des Schulpsychologischen Diensts A.________ und B.________ wegen Verleumdung beziehungsweise übler Nachrede im Zusammenhang mit Vorwürfen gegen ihn aus einer Schulklasse. Die Anklagekammer trat auf das Ermächtigungsgesuch nicht ein; während des bundesgerichtlichen Verfahrens nahm die Staatsanwaltschaft die Strafverfahren nach Rückzug des Strafantrags nicht an. Erwägungen • Nach der Nichtanhandnahme der Strafverfahren und dem unangefochtenen Verzicht auf weitere Rechtsmittel fehlte das aktuelle schutzwürdige Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Ermächtigungsentscheids. • Die Voraussetzungen für einen ausnahmsweisen Entscheid trotz Wegfalls des aktuellen Interesses waren nicht erfüllt, da die aufgeworfenen Fragen rechtzeitig in ähnlichen Konstellationen überprüfbar sind. • Bei summarischer Prüfung wären die Beschwerden aufgrund der klaren bundesgerichtlichen Praxis mutmasslich abgewiesen worden; die Vorinstanz hatte die aktuelle Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO zu berücksichtigen. Entscheid Die vereinigten Beschwerden wurden als gegenstandslos abgeschrieben; den Beschwerdeführenden wurden je Fr. 500.– Gerichtskosten auferlegt.
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