1C_637/2025
Bundesgericht
Ermächtigung
6. August
Sachverhalt
C.________ erstattete Strafanzeige gegen die Mitarbeitenden des Schulpsychologischen Diensts A.________ und B.________ wegen Verleumdung beziehungsweise übler Nachrede im Zusammenhang mit Vorwürfen gegen ihn aus einer Schulklasse. Die Anklagekammer trat auf das Ermächtigungsgesuch nicht ein; während des bundesgerichtlichen Verfahrens nahm die Staatsanwaltschaft die Strafverfahren nach Rückzug des Strafantrags nicht an.
Erwägungen
• Nach der Nichtanhandnahme der Strafverfahren und dem unangefochtenen Verzicht auf weitere Rechtsmittel fehlte das aktuelle schutzwürdige Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Ermächtigungsentscheids.
• Die Voraussetzungen für einen ausnahmsweisen Entscheid trotz Wegfalls des aktuellen Interesses waren nicht erfüllt, da die aufgeworfenen Fragen rechtzeitig in ähnlichen Konstellationen überprüfbar sind.
• Bei summarischer Prüfung wären die Beschwerden aufgrund der klaren bundesgerichtlichen Praxis mutmasslich abgewiesen worden; die Vorinstanz hatte die aktuelle Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO zu berücksichtigen.
Entscheid
Die vereinigten Beschwerden wurden als gegenstandslos abgeschrieben; den Beschwerdeführenden wurden je Fr. 500.– Gerichtskosten auferlegt.