1C_306/2025

Bundesgericht

Strassenbau und Strassenverkehr

Verkehrsanordnung Höchstgeschweindigkeit 30 km/h (Lärmschutz)

30. Juli

Sachverhalt Der Kanton Zürich plante die Instandsetzung und Kurvenverbreiterung der regionalen Schiedhaldenstrasse in Küsnacht sowie lärmarme Beläge und Tempo 30. Die Kantonspolizei ordnete Tempo 30 auf 750 m an; der Regierungsrat genehmigte zugleich das Strassenprojekt und Lärmschutz-Erleichterungen. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerden ab beziehungsweise trat teilweise nicht darauf ein. Erwägungen • Die Koordination von Tempo 30 und den im Strassenprojekt festgelegten Lärmschutz-Erleichterungen erfordert ein einheitliches Rechtsmittelverfahren, da Geschwindigkeitsreduktionen als quellenseitige Lärmschutzmassnahmen die zulässigen Erleichterungen unmittelbar beeinflussen. • Die Konzentration beim Verwaltungsgericht als einziger kantonaler Rechtsmittelinstanz ist mit Art. 77 Abs. 1 KV/ZH vereinbar: Das Strassenprojekt bildet das umfassendere Leitverfahren, und der Gesetzgeber schliesst den Rekurs gegen Regierungsratsentscheide ausdrücklich aus. • Tempo 30 auf dem 750 m langen Abschnitt ist verhältnismässig; Gutachten belegten eine Lärmreduktion von 3,9 bis 4,5 dB(A), Verbesserungen der Verkehrssicherheit und keine relevante Beeinträchtigung des Busverkehrs oder regionalen Verkehrs. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
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