5A_704/2026

Bundesgericht

Familienrecht

Aufschiebende Wirkung (Beistandschaft)

14. August

Sachverhalt Für B.________ bestand zunächst eine Begleitbeistandschaft, die später in eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung umgewandelt und schliesslich erweitert wurde. Das Familiengericht entzog Beschwerden die aufschiebende Wirkung; das Obergericht bestätigte dies, worauf die Ehefrau ans Bundesgericht gelangte. Erwägungen • Der angefochtene Entscheid über die aufschiebende Wirkung ist ein Zwischenentscheid; die dafür erforderlichen Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG wurden in der Beschwerde nicht dargetan. • Zudem unterliegt der Entscheid als vorsorgliche Massnahme der beschränkten Prüfung nach Art. 98 BGG. Die Beschwerdeführerin erhob keine hinreichend substanziierten Verfassungsrügen und setzte sich nicht mit der entscheidenden Begründung auseinander, wonach wegen akuter Gefährdung der sofortige Vollzug der Beistandschaft erforderlich sei. Entscheid Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen und die Gerichtskosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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