F-5887/2026
Bundesverwaltungsgericht
Bürgerrecht und Ausländerrecht
Überstellung nach Belgien trotz Gesundheitsbeschwerden
Veröffentlicht am 2. Oktober
Entschieden am 28. August
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung VI
F-5887/2026
Urteil vom 28. August 2026
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...), Georgien,
vertreten durch MLaw Katrin Henzi,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 18. August 2026 / N_______.
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am (...) in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass er am 11. Juni 2025 in Belgien um Asyl ersucht hatte.
A.b Am 10. August 2026 führte die Vorinstanz mit dem Beschwerdeführer ein persönliches Gespräch gemäss Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (nachfolgend: AMM-VO); Amtsblatt der Europäischen Union [EU] L 2024/1351 vom 22.5.2024). Dabei erhielt er Gelegenheit, sich unter anderem zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zu seinem Aufenthalt in Belgien sowie einer allfälligen Wegweisung in dieses Land und zu seinem Gesundheitszustand zu äussern. Betreffend die Überstellung nach Belgien führte er keine Einwände an; er habe sich gerne dort aufgehalten, das Land aber unfreiwillig verlassen müssen.
A.c Am 11., 13., 14. und 17. August 2026 gingen dem SEM medizinische Unterlagen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie zu durchgeführten Untersuchungen und Behandlungen zu (vgl. SEM act. 27, 30-32).
A.d Die belgischen Behörden bestätigten die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 12. August 2026.
B. Mit Verfügung vom 18. August 2026 - gleichentags eröffnet - trat die Vor-instanz auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Belgien an, forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und beauftragte den Kanton Thurgau mit dem Vollzug seiner Wegweisung. Ferner hielt sie fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 25. August 2026 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des SEM vom 10. August 2026 sei vollständig aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung; die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung von seiner Überstellung nach Belgien abzusehen und - unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses - sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
D. Mit Verfügung vom 26. August 2026 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (; ) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (, und ).
1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist ( und ).
2.
Da der Antrag auf internationalen Schutz vor dem 12. Juni 2026 gestellt wurde, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Dublin-III-VO (vollständige Bezeichnung: Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist; vgl. ). Allerdings hat sich das SEM in der angefochtenen Verfügung - wie in der Beschwerdeschrift auch gerügt wird - ausschliesslich auf die Bestimmungen der AMM-VO gestützt. Die Frage nach dem anwendbaren Recht ist vorliegend jedoch nicht abschliessend zu beurteilen, da die Beschwerde sowohl auf Grundlage der Dublin-III-VO als auch auf Grundlage der durch das SEM angeführten Bestimmungen der AMM-VO abzuweisen ist beziehungsweise wäre.
3.
3.1 Vorliegend hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass Belgien aufgrund des Asylantrags des Beschwerdeführers verpflichtet ist, ihn wieder aufzunehmen ( bzw. und ) und die Behörden die Wiederaufnahmemitteilung vom 6. August 2026 fristgerecht am 12. August 2026 bestätigt haben (), womit die grundsätzliche Zuständigkeit Belgiens bestehen bleibt. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Zuständigkeit erloschen sein könnte.
3.2 Ferner hat sie korrekt erwogen, dass das belgische Asylsystem keine systemischen Mängel aufweist, die eine Zuständigkeit der Schweiz begründen würden (vgl. zuletzt etwa Urteile des BVGer F-1234/2026 vom 23. Februar 2026 E. 4.1, F-1005/2025 vom 17. Februar 2026 E. 4, F-8763/2025 vom 18. November 2025 E. 2.1), dass keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt verpflichten würden, und keine Hinweise bestehen, dass die Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt würden respektive in casu durchgeführt worden sind. Dabei hat sie insbesondere den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers berücksichtigt und dessen Beschwerden (Nennung Leiden) hinreichend gewürdigt. Das SEM hat diesbezüglich zu Recht erkannt, dass sein Gesundheitszustand nicht von einer derartigen Gravität ist, dass gestützt auf von einer Überstellung nach Belgien abgesehen werden müsste (vgl. dazu Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.; zur Zulässigkeit der antizipierten Beweiswürdigung siehe BGE 141 I 60 E. 3.3). Des Weiteren hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass die belgischen Behörden verpflichtet sind, gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/1346 (Aufnahmerichtlinie) sowie die Verordnung (EU) 2024/1348 (Asylverfahrensverordnung) die erforderliche medizinische Behandlung sowie gegebenenfalls psychologische Betreuung zu gewährleisten. Dabei hat sie auch darauf hingewiesen, dass die aufgrund der diagnostizierten (Nennung Diagnose und Behandlung) grundsätzlich in Belgien fortgeführt werden könne (vgl. SEM act. 34 S. 5). In casu hat der Beschwerdeführer bereits ein - seinen Angaben zufolge zwei - Asyl- und Wegweisungsverfahren in Belgien durchlaufen. Da das dortige Asylsystem keine systemischen Mängel aufweist, stellt ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips dar. Das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat ("one chance only") dient im Gegenteil der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Es steht dem Beschwerdeführer im Übrigen frei, den Behörden allfällige Wiederaufnahme- oder Wiedererwägungsgründe im Rahmen eines Folgeantrags (Art. 40 Verfahrensrichtlinie) zu unterbreiten. Konkreten Hinweise, wonach die Behandlung seiner Asylgesuche in Belgien mangelhaft gewesen sein könnte und seine Wegweisung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips verfügt worden wäre, bestehen keine. Damit hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat in Anwendung von seine Wegweisung nach Belgien angeordnet.
3.3 Das SEM hat sodann den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Überstellungsmodalitäten Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass die belgischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informiert werden (vgl. sowohl Art. 31 f. Dublin-III-VO als auch ; siehe auch SEM act. 33: Formular zu den "Überstellungsmodalitäten"). Ausserdem führte der Beschwerdeführer anlässlich des persönlichen Gesprächs an, er sei in Belgien schon medizinisch behandelt worden (vgl. SEM act. 25 S. 2). Angesichts der bisherigen Behandlung in Belgien sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass ihm dort bislang der Zugang zu geeigneter medizinischer Versorgung verwehrt worden wäre, weshalb vor dem Hintergrund vorstehender Ausführungen ohne Weiteres davon auszugehen ist, dass er sich dort weiterbehandeln lassen kann. Im Übrigen gilt, dass weder die Dublin-III-VO noch andere völkerrechtliche Bestimmungen den Gesuchstellenden ein Recht einräumen, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat selbst frei zu wählen (BVGE 2010/45 E. 8.3), was auch bezüglich der AMM-VO gilt.
4. Im Ergebnis erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen. Mit diesem Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin und die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden gegenstandslos.
5. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist abzuweisen, da die Rechtsbegehren gemäss vorangehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren (). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen () und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen ().
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin:
Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn
Stefan Weber
Versand:
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