8C_254/2025

Bundesgericht

Unfallversicherung

Unfallversicherung (Invalidenrente; Einkommensvergleich)

17. Juli

Sachverhalt Nach einer Sprunggelenksverletzung berechnete der INSAI den Invaliditätsgrad anhand des statistischen Invalideneinkommens und des zuletzt erzielten Valideneinkommens und verneinte einen Rentenanspruch. Das kantonale Versicherungsgericht wandte Art. 26 und 26bis Abs. 3 OAI analog an und sprach eine Rente von 13 % zu. Erwägungen • Art. 26bis Abs. 3 OAI (pauschaler Abzug von 10 % auf dem statistisch ermittelten Invalideneinkommen) ist in der Unfallversicherung weder direkt noch analog anwendbar: Das Fehlen einer entsprechenden Delegationsnorm im UVG beruht auf einem qualifizierten Schweigen des Gesetzgebers, nicht auf einer ausfüllungsbedürftigen Lücke. • Aus denselben Gründen kann auch Art. 26 OAI zur Korrektur des Valideneinkommens (95-%-Regel) nicht analog herangezogen werden; eine solche Erweiterung würde insbesondere wegen der unterschiedlichen Rentenschwelle von 10 % in der Unfallversicherung in die Zuständigkeit des Gesetzgebers eingreifen. Entscheid Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut, hob den kantonalen Entscheid auf und bestätigte die Verfügung des INSAI, wonach keine Invalidenrente geschuldet ist.
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