6B_639/2024
Bundesgericht
Nötigung; Willkür, Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit
26. August
Sachverhalt
A.________ beteiligte sich am 4. Oktober 2021 während rund eineinhalb Stunden an einer unbewilligten Klimademonstration auf einer stark befahrenen Zürcher Verkehrsachse und verweigerte trotz polizeilicher Aufforderung die Räumung. Die Blockade führte zu grossräumigen Umleitungen, Staus und erheblichen Zeitverlusten für zahlreiche Verkehrsteilnehmende.
Erwägungen
• Die Blockade erreichte die für Art. 181 StGB erforderliche Intensität: Ein bloss geringfügiger Umweg genügt zwar nicht, doch begründen Staus und erhebliche Verzögerungen auf einer wichtigen Verkehrsachse während längerer Zeit eine relevante Beeinträchtigung.
• Die Verurteilung verletzt die Meinungs- und Versammlungsfreiheit nicht, weil die unbewilligte Aktion den Verkehr absichtlich als eigentlichen Zweck blockierte, eine vollständige Sperrung zur Sensibilisierung nicht notwendig war und mildere Kundgebungsorte offenstanden; behördliche Toleranz schliesst die spätere Bestrafung nicht aus.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird; der Schuldspruch wegen Nötigung und die bedingte Geldstrafe von zehn Tagessätzen werden bestätigt.