2C_393/2026

Bundesgericht

Rechtshilfe und Auslieferung

Amtshilfe (DBA CH-DE)

3. August

Sachverhalt Die deutsche Steuerbehörde ersuchte die ESTV um Informationen zur B.________ GmbH im Zusammenhang mit einem gemeinsamen Geschäftsmodell mit der A.________ AG und der Überprüfung von Verrechnungspreisen. Die ESTV verfügte Amtshilfe; das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde nur hinsichtlich Schwärzungen und ausdrücklicher Verwendungs- und Geheimhaltungshinweise teilweise gut. Erwägungen • Keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung: Der Rechtsschutz betroffener Drittpersonen über datenschutzrechtliche Rechtsbehelfe ist geklärt; ebenso die treu- und zweckorientierte Auslegung von Amtshilfeersuchen, wobei die Einbeziehung nicht ausdrücklich genannter Steuererklärungen eine einzelfallbezogene Anwendung dieser Grundsätze darstellt. • Ein besonders bedeutender Fall lag nicht vor, da die geltend gemachten Verletzungen von Gehörsanspruch, Willkürverbot und Treu und Glauben keine qualifizierte Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze erkennen liessen. Entscheid Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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