7B_359/2026

Bundesgericht

Strafprozess

Nichteintretensverfügung; Ausstand

20. August

Sachverhalt A.A.________ und B.A.________ erstatteten gegen eine Mitarbeiterin der DGEJ Anzeige wegen Äusserungen, die sie an Kindes-schutzanhörungen gemacht haben soll. Die Staatsanwaltschaft trat nicht auf die Sache ein; die Beschwerdeführer fochten diese Verfügung an und beantragten den Ausstand des Staatsanwalts, worauf sie gegen die von der Präsidentin der Strafrechtlichen Beschwerdekammer ausgesprochene Unzulässigkeit Beschwerde führten. Erwägungen • Art. 388 Abs. 2 lit. c StPO erlaubt es dem Einzelrichter, nicht auf eine Beschwerde oder ein Ausstandsbegehren einzutreten, wenn diese querulatorisch oder rechtsmissbräuchlich sind, d.h. wenn das Verfahren von der Wahrung legitimer Interessen abgelenkt wird; diese Qualifikation erfasst namentlich die Häufung aussichtsloser Eingaben. • Die Qualifikation war gerechtfertigt: Die Beschwerde setzte sich nicht präzise mit der Begründung der Verfügung auseinander, und das Ausstandsbegehren stützte sich erneut einzig darauf, dass der Magistrat für die Beschwerdeführer nachteilige Entscheide gefällt hatte, trotz früherer Warnungen; die kantonale Behörde war zuständig, allein zu entscheiden. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Auf bger.ch öffnen →