7B_182/2026
Bundesgericht
Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; Nichteintreten auf die Beschwerde in Strafsachen (ungenügende Begründung)
7. September
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft führte ein Verfahren gegen A.________ wegen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 CP). Nachdem er eine rechtliche Qualifikation und die Prüfung von Normen betreffend die klinische Forschung verlangt hatte, erhob er Beschwerde wegen Rechtsverweigerung gegen die Weigerung der Staatsanwaltschaft, einen formellen Entscheid zu erlassen; die kantonale Instanz wies diese Beschwerde ab.
Erwägungen
• Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, im Sinne von Art. 106 Abs. 2 LTF, die Feststellungen, wonach er eine rechtliche Qualifikation verlangte, noch das behauptete Unterlassen seines Gesuchs um teilweise Einstellung gestützt auf Art. 156 CP.
• Er zeigt auch nicht mit einer sachbezogenen Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 LTF auf, dass die Gleichsetzung seines Vorgehens mit einer unzulässigen Anfechtung der Eröffnungsverfügung oder die Verschiebung der Prüfung von Rechtfertigungsgründen und Rechtsirrtum auf den Abschluss der Untersuchung Bundesrecht verletzen würde; die Beschwerde ist daher nach Art. 108 Abs. 1 lit. b LTF unzulässig.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten; die Gerichtskosten von 800 Franken werden dem Beschwerdeführer auferlegt.