4A_282/2026

Bundesgericht

Vertragsrecht

Mietvertrag

4. September

Sachverhalt Nach rechtskräftiger Bestätigung der Gültigkeit einer Kündigung erlangten die Vermieter im Verfahren des klaren Falles die Ausweisung der Mieter. Diese erhoben Berufung, obwohl der Streitwert der Ausweisung sechs Monatsmieten entsprach, mithin 7'800 Franken; das Kantonsgericht erklärte die Berufung für unzulässig, ohne sie in eine Beschwerde umzudeuten. Erwägungen • Die ordentliche oder ausserordentliche Qualifikation der Kündigung war ohne Bedeutung: Da deren Gültigkeit rechtskräftig entschieden worden war, konnten die Mieter deren Vorfrageweiseprüfung nicht mehr verlangen; eine lediglich anfechtbare Kündigung ist im Ausweisungsverfahren nicht von Amtes wegen zu berücksichtigen. • Die Umdeutung der Berufung in eine Beschwerde war nicht willkürlich: Die anwaltlich vertretenen Mieter hatten diesen Rechtsweg gewählt, indem sie selbst geltend machten, der Streitwert übersteige 10'000 Franken, und sich nicht auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung berufen hatten. Entscheid Die Beschwerde in Zivilsachen wird als unzulässig erklärt; die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.
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