2C_546/2025
Bundesgericht
Bürgerrecht und Ausländerrecht
Widerruf einer EU/EFTA-Niederlassungsbewilligung
3. August
Sachverhalt
Die italienische Staatsangehörige hält sich seit 1976 mit einer EU/EFTA-Niederlassungsbewilligung in der Schweiz auf und bezog über lange Zeit Sozialhilfe. Seit 1984 wurde sie einundzwanzigmal verurteilt, unter anderem wegen wiederholten Verkaufs von Heroin und Kokain, auch nach neun ausländerrechtlichen Verwarnungen; die Bewilligung wurde wegen einer schweren Gefährdung der öffentlichen Ordnung widerrufen und der Widerruf von den kantonalen Behörden bestätigt.
Erwägungen
• Der Widerruf ist durch Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG gerechtfertigt: Das sich über mehr als dreissig Jahre erstreckende strafrechtliche Verhalten mit wiederholten Verurteilungen wegen Einfuhr und Verkauf von Betäubungsmitteln sowie weiteren jüngeren Delikten stellt eine schwere und aktuelle Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar; es braucht daher nicht entschieden zu werden, ob der Widerrufsgrund der langjährigen Freiheitsstrafe anwendbar ist.
• Die Massnahme ist im Sinne von Art. 96 AIG und Art. 8 EMRK verhältnismässig, trotz des Aufenthalts seit der Kindheit und der familiären Bindungen in der Schweiz, da Strafen, Probezeiten, Verwarnungen und Entzugsbehandlungen keine glaubhafte biografische Wende bewirkt haben; die Bindungen zu Italien und die dortige Möglichkeit, medizinische Behandlung zu erhalten, mildern zudem die Nachteile der Wegweisung.
Entscheid
Die Beschwerde gegen den Widerruf der EU/EFTA-Niederlassungsbewilligung wird abgewiesen.