ZC26.026209
VD Tribunal cantonal
Alters- und Hinterlassenenversicherung
AVS
29. August
Sachverhalt
B.________, als geschäftsführende Gesellschafterin der G.________ Sàrl, die in Konkurs erklärt worden war, focht den Entscheid der AVS-Kasse an, mit dem sie Ersatz des Schadens infolge Nichtbezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen verlangte. Nach Einreichung der Beschwerde zog die Kasse ihren Einspracheentscheid zurück und hob diesen auf.
Erwägungen
• Gemäss Art. 53 Abs. 3 ATSG kann der Versicherer den angefochtenen Entscheid bis zur Zustellung seiner Vernehmlassung an die Rechtsmittelinstanz in Wiedererwägung ziehen; führt diese Wiedererwägung vollständig zum Begehren, wird die Beschwerde gegenstandslos.
• Da die Aufhebung des Einspracheentscheids den Begehren von B.________ vollumfänglich entsprach, war die Sache gestützt auf Art. 94 Abs. 1 lit. c LPA-VD als erledigt abzuschreiben.
Entscheid
Die Sache wurde als gegenstandslos erklärt und abgeschrieben; es wurden keine Gerichtskosten erhoben und die Kasse wurde verpflichtet, 1'500 Franken Parteientschädigung zu bezahlen.