5A_651/2026

Bundesgericht

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Disziplinaranzeige

1. September

Sachverhalt Der Beschwerdeführer verlangte beim Obergericht die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen mehrere Mitarbeitende des Betreibungsamts Zürich 4. Das Obergericht trat auf die Eingabe nicht ein und verzichtete wegen Rechtsmissbrauchs auf eine Überweisung an das Bezirksgericht. Erwägungen • Wer lediglich Disziplinaranzeige erstattet, besitzt weder Parteirechte noch das Recht, den entsprechenden Entscheid der Aufsichtsbehörde anzufechten; daran ändert eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung nichts. • Die Beschwerde war deshalb offensichtlich unzulässig, weshalb im vereinfachten Verfahren nicht darauf einzutreten war. Entscheid Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten; es wurden keine Gerichtskosten erhoben.
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