8C_423/2024
Bundesgericht
Bürgerrecht und Ausländerrecht
Sozialhilfeanspruch nach Dublin-Überstellung
5. August
Sachverhalt
Die aus Burundi stammende sechsköpfige Familie wurde nach einem rechtskräftigen Dublin-Nichteintretensentscheid am 8. März 2023 nach Kroatien überstellt. Nach der Wiedereinreise stellte sie am 23. März 2023 ein weiteres Asylgesuch und erhielt seither Nothilfe, zunächst im Asylzentrum, später in einer Asylwohnung; die verlangte Ausrichtung von Sozialhilfe wurde kantonal abgelehnt.
Erwägungen
• Das nach vollzogener Dublin-Überstellung nach Kroatien innert fünf Jahren eingereichte zweite Asylgesuch ist ein Mehrfachgesuch nach Art. 111c AsylG; ein allfälliges neues Dublin-Verfahren ändert an der sozialhilferechtlichen Stellung während des erneuten Verfahrens nichts.
• Die Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU ist hinsichtlich staatlicher Unterstützungsleistungen in der Schweiz, auch während eines Dublin-Verfahrens, nicht anwendbar; massgebend bleibt Art. 82 Abs. 2 AsylG, wonach nur Nothilfe beansprucht werden kann.
• Die gewährte, bedarfsdeckende Nothilfe samt Sachleistungen verletzte Art. 12 BV oder andere verfassungsrechtliche Garantien nicht; ein konkreter ungedeckter Notbedarf der Familie oder der Kinder wurde nicht dargetan.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen; der Anspruch der Familie auf Sozialhilfe anstelle der gewährten Nothilfe wird verneint.