1C_417/2026
Bundesgericht
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen in Deutschland: Herausgabe von Beweismitteln
27. August
Sachverhalt
Die deutschen Behörden ersuchten um Unterlagen zu einer Kreditkarte, deren Zahlungen über ein Konto der A.________ AG abgewickelt worden sein sollen, im Zusammenhang mit einem gegen B.________ geführten Bankrottverfahren. Die Zürcher Staatsanwaltschaft ordnete die Herausgabe präzise bezeichneter Unterlagen zum Kartenkonto der A.________ AG an; das Bundesstrafgericht bestätigte dies.
Erwägungen
• Die Beschwerde in Rechtshilfesachen setzt einen besonders bedeutenden Fall voraus; dessen Vorliegen ist von der beschwerdeführenden Person substantiiert darzulegen, was hier unterblieb.
• Unabhängig davon hatte die Vorinstanz die Verhältnismässigkeit, die potentielle Erheblichkeit und den Editionszeitraum rechtskonform geprüft; die pauschale Kritik der A.________ AG an der Herausgabe der vier konkret bezeichneten Dokumente genügte der Begründungspflicht nicht.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten; das Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde gegenstandslos.