ATAS/675/2026

GE Cour de justice

Arbeitslosenversicherung

Vorsorgliche Massnahmen bei Insolvenz

3. August

Sachverhalt Der Versicherte beantragte eine Insolvenzentschädigung für seinen ehemaligen Arbeitgeber, der im Jahr 2020 in Konkurs erklärt worden war; sein Gesuch vom 18. Juni 2026 wurde jedoch wegen Verspätung abgewiesen. Er gelangte an die sozialversicherungsrechtliche Kammer und ersuchte um sofortige Auszahlung von CHF 39'520 im Sinne superprovisorischer oder vorsorglicher Massnahmen und machte eine Rechtsverweigerung geltend. Erwägungen • Superprovisorische Massnahmen fallen mangels glaubhaft gemachter Dringlichkeit ausser Betracht, da der Versicherte keine Unterlagen eingereicht hat, welche seine finanzielle Notlage belegen. • Vorsorgliche Massnahmen dürfen dem Entscheid in der Hauptsache nicht vorgreifen; ihre Prognose fällt ungünstig aus, da das Gesuch um ICI mehr als 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses eingereicht wurde und der Versicherte gleichzeitig Verwaltungsrat und Aktionär war, eine Stellung, welche den Anspruch auf Entschädigung gemäss Art. 51 al. 2 und 53 al. 1 LACI ausschliesst. Entscheid Das Gesuch um superprovisorische und vorsorgliche Massnahmen wird abgewiesen; die Kasse wird eingeladen, rasch über den Einspracheentscheid zu befinden, wobei die Frage der Rechtsverweigerung und das weitere Verfahren vorbehalten bleiben.
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