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SM250010

ZH Obergericht

Straf- und Massnahmenvollzug

Verlängerung der Probezeit bei chronifizierter Schizophrenie

Veröffentlicht am 3. September

Entschieden am 12. Mai

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SM250010-O/U/bs
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller, Präsidentin, Oberrichter
lic. iur. Castrovilli und Oberrichter Dr. iur. Bezgovsek sowie Gerichts-
schreiberin MLaw Boese
Urteil vom 12. Mai 2026
in Sachen
A._____,
Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Berufungsbeklagte
sowie
Justizvollzug und Wiedereingliederung,
Verfahrensbeteiligter
betreffend Verlängerung der Probezeit nach (Nachverfahren)
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Strafgericht, vom
16. September 2025 (DA240004)
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Urteil der Vorinstanz:
1. Die – letztmals mit Beschluss des Bezirksgerichts Uster vom 23. Januar
2020 verlängerte – Probezeit der mit Beschluss der III. Strafkammer des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Dezember 1997 im Sinne von
Art. 43 Ziff. 4 Abs. 2 aStGB angeordneten probeweisen (nunmehr im Sinne
von bedingten) Entlassung aus der mit Verfügung der
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 26. Juni 1981 angeordneten
stationären Massnahme im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB sowie die
damit verbundene Schutzaufsicht und die Weisung, sich in regelmässige
ärztliche Behandlung zu begehen, wird um fünf Jahre bis zum 11. Dezember
2029 verlängert.
2. Es wird keine Entscheidgebühr erhoben. Die übrigen Kosten werden auf die
Gerichtskasse genommen.
3. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen mit Fr. 1'800.– (in-
klusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschä-
digt.
Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Berufungsklägers:
(Urk. 41 S. 2; vgl. auch Urk. 29 S. 2)
Es sei auf die Verlängerung der Probezeit zu verzichten.
Eventualiter sei die Probezeit nur um drei Jahre zu verlängern.
b) Der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich:
(Urk. 32, schriftlich)
Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
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Erwägungen:
I. Verfahren
1. Mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 9. September 1991
wurde für den Berufungskläger nach durchgeführter Strafuntersuchung betreffend
vorsätzliche Tötung infolge von dessen Schuldunfähigkeit eine stationäre Mass-
nahme im Sinne von angeordnet. Mit Beschluss der III. Strafkammer
des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 17. Dezember 1997 bzw. mit darauf
folgender Verfügung des kantonalen Amtes für Justizvollzug und Wiedereingliede-
rung vom 22. Dezember 1997 erfolgte sodann die probeweise Entlassung des Be-
rufungsklägers aus dem stationären Massnahmevollzug unter Anordnung einer Be-
währungshilfe und der Weisung, sich regelmässig einer ärztlichen Behandlung zu
unterziehen, wobei die entsprechende Probezeit unter dem seinerzeit geltenden
Recht noch nicht zu begrenzen war. Mit Beschluss des Obergerichtes des Kantons
Zürich vom 19. Dezember 2008 wurde die Probezeit in der Folge ein erstes Mal für
die Dauer von 3 Jahren verlängert. Weitere rechtskräftige Verlängerungen der be-
sagten Probezeit ergingen mit den obergerichtlichen Beschlüssen vom 5. Novem-
ber 2012 für die Dauer von 3 Jahren, vom 31. Mai 2016 für die Dauer von 5 Jahren
und vom 9. April 2021 wiederum für die Dauer von 5 Jahren, wobei die Bewäh-
rungshilfe und die erwähnte Weisung jeweils unverändert beibehalten wurden (vgl.
dazu die entsprechenden Entscheide im Abgriff "Haft- und Vollzugstitel, Gerichts-
urteile" in den unakturierten Vollzugsakten sowie insbesondere auch Urk. 37).
2. Auf entsprechenden Antrag des Amtes für Justizvollzug und Wiedereingliede-
rung vom 26. November 2024 ordnete das Bezirksgericht Uster im vorliegenden
Verfahren mit Urteil vom 16. September 2025 eine weitere fünfjährige Verlängerung
der Probezeit bis zum 11. Dezember 2029 unter Beibehaltung des bisherigen Re-
gimes an, wobei keine Entscheidgebühr erhoben wurde und die Kosten der amtli-
chen Verteidigung auf die Gerichtskasse genommen wurden (Urk. 17 bzw. Urk. 21
S. 10). Gegen dieses sogleich in vollständig begründeter Ausfertigung eröffnete Ur-
teil erhob der Berufungskläger persönlich mit Eingabe vom 25. September 2025
rechtzeitig die Berufung (Urk. 24), worauf sein amtlicher Verteidiger am 5. Novem-
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ber 2025 deren Umfang verdeutlichte und die eingangs wiedergegebenen Anträge
stellte (Urk. 29). In der Folge verzichtete die Oberstaatsanwaltschaft innert der mit
Präsidialverfügung vom 6. November 2025 angesetzten Frist auf die Erhebung ei-
ner Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
(Urk. 30 und Urk. 32).
3. Am 27. November 2025 wurde auf den 12. Mai 2026 zur Berufungsverhand-
lung vorgeladen (Urk. 70). Zum Verhandlungstermin erschien der Berufungskläger
in Begleitung seines amtlichen Verteidigers (Prot. II S. 4).
4. Da der Berufungskläger das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich anfechten
liess (Urk. 29), ist dieses in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen. Die Feststel-
lung einer Teilrechtskraft entfällt somit und das angefochtene Urteil ist gestützt auf
im Berufungsverfahren umfassend zu überprüfen.
II. Beurteilung
1. Das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung begründet seinen Antrag
auf erneute Verlängerung der Probezeit im Wesentlichen mit der Argumentation,
dass der Berufungskläger nach wie vor nicht über eine genügende Krankheits- und
Risikoeinsicht sowie eine entsprechende Medikamentencompliance verfüge, wes-
halb die Aufrechterhaltung des stabilisierenden und kontrollierenden Settings mit
betreutem Wohnen, psychiatrischer Behandlung und Unterstützung durch Bewäh-
rungshilfe und Beistandschaft weiterhin notwendig erscheine. Die mit der Probezeit
einhergehenden strafrechtlichen Massnahmen (namentlich die Bewährungshilfe
und die Weisung) trügen in diesem Zusammenhang massgeblich zur psychischen
Stabilität des Berufungsklägers und damit auch zur Rückfallprophylaxe bei. Nach-
dem sich am Krankheitsbild und der diesbezüglichen Einstellung des Berufungs-
klägers nichts Wesentliches geändert habe, hätten die Erwägungen in den früheren
gerichtlichen Verlängerungsentscheiden grundsätzlich nach wie vor Geltung, was
in Berücksichtigung der im Recht liegenden Gutachten und Berichte zum Schluss
führe, dass die Verlängerung der Probezeit mit der Weiterführung der Bewährungs-
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hilfe und der angeordneten Weisung, sich in regelmässige ärztliche Behandlung zu
begeben, unumgänglich sei (Urk. 1 S. 3 f.).
2. Die Vorinstanz hat sich dieser Sichtweise – nach Aktualisierung der Sachlage
mittels Einholung eines neuen fachpsychiatrischen Gutachtens – vorbehaltlos an-
geschlossen und die vorliegend strittige Probezeit zunächst vorsorglich für die
Dauer des Nachverfahrens (Urk. 3) und dann nachfolgend um insgesamt fünf Jahre
unter Beibehaltung der Bewährungshilfe sowie der Weisung verlängert (Urk. 21).
Sie verweist in ihrer Begründung ebenfalls auf die mangelnde Krankheits- und Be-
handlungseinsicht des Berufungsklägers und befürchtet in diesem Zusammenhang
insbesondere, dass dieser bei Wegfall des bisherigen Settings die nach wie vor
benötigte Medikation absetzen würde, was mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erneu-
ter Selbst- und Fremdgefährdung führen würde, wobei sie es angesichts der
Schwere und der bisherigen Dauer der psychischen Krankheit als gerechtfertigt an-
sieht, diese im vollen Ausmass von fünf Jahren bis zum 11. Dezember 2029 zu
verlängern (Urk. 21 S. 10).
3. Der Berufungskläger verlangt auch im vorliegenden Rechtsmittelverfahren
mit seinem Hauptantrag, es sei auf eine weitere Verlängerung der Probezeit zu
verzichten. Eventualiter beantragt er, diese sei lediglich um drei Jahre zu verlän-
gern. Zur Begründung seiner Anträge lässt er zunächst darauf hinweisen, dass
zwischen den strafrechtlichen Massnahmen, die nach mit
einer Verlängerung der Probezeit einhergehen, und der fürsorgerischen Unterbrin-
gung des Berufungsklägers im Alters- und Pflegeheim B._____ eine gewisse Dop-
pelspurigkeit bestehe. Letztere Massnahme sei zivilrechtlicher Natur und diene der
Abwendung einer akuten Selbstgefährdung, wohingegen die strafrechtlichen
Massnahmen auch den Schutz vor einer allfälligen Fremdgefährdung zum Ziel hät-
ten. Ob vom Berufungskläger aktuell noch eine massgebliche Gefahr für die
Rechtsgüter Dritter ausgehe, sei jedoch fraglich, zumal in den vielen Jahren, in
denen er sich bislang zu bewähren hatte, wenig bis nichts passiert sei. Weiter sei
zu berücksichtigen, dass delinquentes Verhalten und insbesondere die Neigung
zu Gewalt mit zunehmendem Alter deutlich abnehme. Schwere Gewaltdelikte
seien folglich bei Männern von über 70 Jahren statistisch selten. Bekannte Gründe
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dafür seien der körperliche Abbau, die geringe Mobilität, der soziale Rückzug und
die Verringerung des Risikoverhaltens. Beim mittlerweile 72-jährigen Berufungs-
kläger stehe folglich nicht die Fremdgefährdung, sondern vielmehr die Selbstge-
fährdung im Vordergrund, was dafür spreche, dass die fürsorgerische Unterbrin-
gung, welche im Rahmen zivilrechtlicher Massnahmen angeordnet worden sei,
vorliegend ausreichenden Schutz biete (Urk. 41).
Aus den Äusserungen des Berufungsklägers anlässlich der mündlichen Ver-
handlung wurde sodann deutlich, dass es ihm persönlich in erster Linie darum geht,
die ihm verschriebenen Medikamente nicht weiter einnehmen zu müssen (Prot. II
S. 8 ff. und S. 11; vgl. dazu auch Urk. 41 S. 2).
4. Das von der Vorinstanz in Auftrag gegebene Gutachten von Dr. med. C._____
vom 1. Mai 2025 äussert sich strukturiert und klar zu den vorliegend relevanten
Fragestellungen und lässt keine Unvollständigkeiten oder Widersprüchlichkeiten
erkennen. Namentlich wird unmissverständlich dazu Stellung genommen, dass der
Berufungskläger nach wie vor unter einer paranoiden Schizophrenie leidet, welche
zumindest in der Form eines deutlichen Residuums chronifiziert fortbesteht, und in
diesem Zusammenhang auch nach wie vor der medizinischen Betreuung und Be-
handlung bedarf. Der Gutachter hält weiter fest, dass seitens des Berufungsklägers
nach wie vor keine nachhaltige Krankheitseinsicht bestehe und grundsätzlich auch
die Ablehnung der antipsychotischen Medikation fortdauere. Im Verlauf der letzten
zehn Jahre hätten sich prinzipiell keine wesentlichen Veränderungen des gesund-
heitlichen Zustandes ergeben. Zwar habe sich der Berufungskläger seit seiner Un-
terbringung im Alters- und Pflegeheim B._____ unter dem bestehenden Regime
viele Freiheiten erarbeiten können, was durchaus erfreulich sei, doch müsse gleich-
zeitig erwähnt werden, dass diese Entwicklung nur mittels einer klaren Alltagsstruk-
tur, dem etablierten Behandlungssetting und insbesondere der regelmässigen an-
tipsychotischen Medikation möglich gewesen sei. Dabei sei das schizophrene Re-
siduum nicht im Sinne eines Ausbrennens der Krankheit zu interpretieren, sondern
es komme rasch wieder zu einem Aufflammen, wenn das Bedingungsgefüge ge-
ändert werde, weshalb sich die negative legalprognostische Einschätzung im Ver-
gleich zum Vorgutachten nicht verändert habe. Im Falle einer Entlassung aus dem
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bisherigen Regime würde der Berufungskläger mithin schnell wieder dekompensie-
ren und – wenn auch nicht im Ausmass der früheren Anlasstat – fremdgefährlich
werden. Allerdings stelle sich die Frage, ob die aktuellen strafrechtlichen Massnah-
men im Rahmen einer Gesamtbetrachtung noch notwendig seien, nachdem nun-
mehr auch zivilrechtliche Massnahmen in Kraft stünden und in diesem Zusammen-
hang ebenfalls Auflagen zur (Fortsetzung der) Medikation gemacht werden könnten
(Urk. 10 S. 50 ff.).
5. Im Recht liegt sodann der Bericht des den Berufungskläger betreuenden Al-
ters- und Pflegeheims B._____ vom 21. Juni 2024, welcher sich ebenfalls dahin-
gehend äussert, dass der Berufungskläger weiterhin keine echte Behandlungs-
und Krankheitseinsicht zeige und nach wie vor gelegentlich Wahngedanken ge-
genüber Aussenstehenden und Mitarbeitenden ausdrücke. Es wird die Befürch-
tung geäussert, dass eine Entlassung aus der Bewährung eine rasche Exazerba-
tion des Zustandsbildes bewirken und zu einer Fremdgefährdung führen würde.
Zwar verweigere der Berufungskläger die Verabreichung der Depotmedikation
nicht mehr, würde aber bei Auflösung der Bewährungshilfe rasch wieder damit be-
ginnen. Er benötige weiterhin eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behand-
lung im geschlossenen Setting, wofür die Aufrechterhaltung der Bewährungshilfe
unbedingt notwendig und das Alters- und Pflegeheim B._____ der geeignete Ort
sei (vgl. dazu das letzte Aktorum in den unakturierten Vollzugsakten).
6. Im Rahmen der vorliegenden Beurteilung zur Verlängerung der Probezeit ist
vorweg der Klarheit halber festzuhalten, dass aus strafrechtlicher Sicht lediglich die
Notwendigkeit der Aufrechterhaltung des ambulanten betreuenden Settings für die
Dauer einer verlängerten Probezeit zu prüfen ist, welches namentlich in der Ge-
währleistung einer Bewährungshilfe sowie der Weitergeltung der Weisung, sich re-
gelmässig in ärztliche (namentlich psychotherapeutische) Behandlung zu begeben,
besteht. Nicht Gegenstand dieser Beurteilung bildet demgegenüber die fürsorge-
rische Unterbringung des Berufungsklägers im Alters- und Pflegeheim B._____,
welche im Rahmen von zivilrechtlichen Massnahmen beschlossen wurde und wel-
cher sich der Berufungskläger gegenwärtig freiwillig unterzieht. Damit ist dem Ein-
wand der Verteidigung, es liege vorliegend eine Doppelspurigkeit vor, welche es zu
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beseitigen gelte (Urk. 15; Urk. 41), die Grundlage weitgehend entzogen. Vielmehr
liegen sich gegenseitig ergänzende Massnahmen vor, welche getrennt voneinan-
der anzuordnen und zu vollziehen sind, auch wenn es dabei zu gegenseitigen Über-
lappungen (wie beispielsweise im Zusammenhang mit der Anordnung der Medika-
tion) kommen kann (vgl. dazu auch nachstehend Ziffer 8.).
7. Der Berufungskläger lehnt im Rahmen des geltenden Settings aktuell nurmehr
noch die verordnete Depotmedikation mittels Xeplion ab, von welcher er meint, sie
mache dement und beeinträchtige ihn auch in körperlicher Hinsicht (vgl. Urk. 10
S. 42 ff.; Prot. II S. 8 ff.). Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass gerade unter
dieser Medikation eine deutliche Stabilisierung des psychischen Zustandes des Be-
rufungsklägers erreicht werden konnte, so dass er sich mittlerweile in den Struktu-
ren des Alters- und Pflegeheimes weitgehend frei bewegen und selbständige Aus-
flüge mit dem öffentlichen Verkehr unternehmen kann (vgl. Urk. 10 S. 54; Prot. II
S. 8). Würde die Medikation hingegen sistiert, wäre mit dem Gutachter ernsthaft zu
befürchten, dass sich die ablehnende Haltung des Berufungsklägers (wie bereits in
der Vergangenheit) schnell wieder auf weitere Bereiche des gegenwärtigen Set-
tings ausdehnen und die in den vergangenen Jahren erreichte Stabilität bis hin zur
erneuten Gefährdung von Drittpersonen beeinträchtigen würde (Urk. 10 S. 54 ff.).
Nicht anders scheint dies denn auch die Verteidigung zu sehen, wenn sie ausführt,
dass es angesichts der wiederholt gestellten Diagnose, welche nunmehr auch von
Dr. med. C._____ bestätigt worden sei, wohl ein unerfüllter Wunsch des Berufungs-
klägers bleiben müsse, die verschriebene Medikation nicht länger einnehmen zu
müssen (Urk. 41 S. 2).
8. Die Verteidigung fordert denn auch nicht, dass sich an der aktuellen Behand-
lung und Betreuung des Berufungsklägers etwas Wesentliches ändern müsse
(Urk. 15). Unter Verweis auf entsprechende Ausführungen des Gutachters stellt
sie das bestehende Regime letztlich nur insofern in Frage, als sie darauf hinweist,
dass die Fortführung der Bewährungshilfe und der Weisung, sich in regelmässige
ärztliche Behandlung zu begeben, aufgrund der parallel ergriffenen zivilrechtlichen
Massnahmen (mit der Unterbringung des Berufungsklägers im Alters- und Pflege-
heim B._____) nicht mehr zwingend erscheine (Urk. 15; Urk. 41; vgl. auch Urk. 10
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S. 57), weshalb von einer weiteren Verlängerung der Probezeit abzusehen sei
(Urk. 15; Urk. 41). Dazu drängt sich vorweg die Feststellung auf, dass der Beru-
fungskläger in der gutachterlichen Exploration ausführte, dass er glaube, es sei
gegenwärtig fast besser, wenn die Justiz (im System) drin bleibe und er insofern
kein Interesse habe, dass die Bewährungshilfe aufgehoben werde. Demgegenüber
wolle er vorrangig die Vormundschaft loswerden (Urk. 10 S. 44). Vor diesem Hin-
tergrund erweist sich die Aufhebung der geltenden strafrechtlichen Massnahmen
mit Verweis auf die Erwägungen betreffend die Autonomie von zivilrechtlichem und
strafrechtlichem Regime (vgl. vorstehend Ziffer 6.) gerade im vorliegenden Fall de-
finitiv nicht als zielführend. Namentlich ist in diesem Zusammenhang im Einklang
mit dem bereits von der Vorinstanz zitierten Beschluss des Obergerichtes des Kan-
tons Zürich vom 9. April 2021, dessen einschlägige Überlegungen nach wie vor
unverändert Geltung beanspruchen (vgl. Urk. 37 S. 8 f.), darauf hinzuweisen, dass
die zivilrechtlichen Massnahmen flexibler zu handhaben sind und die fürsorgeri-
sche Unterbringung (mit ihren Begleitmassnahmen) als "ultima ratio" der Eingriffs-
kaskade bei Wegfall einer Selbstgefährdung grundsätzlich umgehend wieder auf-
zuheben ist, während strafrechtliche Massnahmen auf längere Zeit angelegt sind
und vor dem Hintergrund des hier massgebenden Sicherheitsgedankens im Hin-
blick auf eine potentielle Fremdgefährdung eine zusätzliche Garantie zu bieten ver-
mögen. In dieser Hinsicht ist denn auch von verschiedenen Fachpersonen wieder-
holt auf die essentielle Bedeutung der laufenden Bewährungshilfe sowie der am-
bulanten Behandlung hingewiesen worden (vgl. dazu die Berichte des Alters- und
Pflegeheimes B._____ vom 21. Juni 2024 sowie des Bewährungshelfers D._____
vom 16. August 2024 in den unakturierten Vollzugsakten). Es ist gerade auch die-
ses Regime, welches dem Berufungskläger die nötige Stabilität verleiht und von
diesem eine genügende Akzeptanz erfährt, während er die zivilrechtlich angeord-
nete Vormundschaft ablehnt, weil er dieser die Kompetenz für entsprechende
Zwangsmassnahmen (namentlich die Zwangsmedikation) abspricht. Zu Recht hat
das Obergericht des Kantons Zürich denn auch in seinem früheren Verlängerungs-
beschluss festgehalten, dass es nicht der Konzeption der in diesem Zusammen-
hang geltenden Rechtsordnung entspricht, das zivilrechtliche Regime vorgehen zu
lassen, da bei dessen Wegfall das strafrechtliche Regime nicht reaktiviert werden
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kann, während im umgekehrten Fall die Wiederanordnung von zivilrechtlichen
Massnahmen jederzeit wieder möglich wäre (Urk. 37 S. 9).
9. Im Sinne eines weiteren Arguments stellt die Verteidigung sodann in Frage,
ob vom Berufungskläger in Anbetracht seines fortgeschrittenen Alters von 72 Jah-
ren überhaupt noch ein Risiko für fremdgefährdendes Verhalten ausgeht, welches
eine weitere Verlängerung der Probezeit und der damit einhergehenden strafrecht-
lichen Massnahmen gestützt auf zu rechtfertigen ver-
möchte (Urk. 41 S. 2). Mit der Verteidigung ist diesbezüglich zwar nicht auszusch-
liessen, dass sich das Risiko einer Fremdgefährdung aufgrund des Alters und des
zunehmenden Abbaus der körperlichen Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers
bis zu einem gewissen Grad reduziert hat und somit nicht mehr im selben Ausmass
besteht wie zur Zeit seiner bedingten Entlassung aus der stationären Massnahme.
Die von der Verteidigung erwähnten Erkenntnisse aus der Forschung zum altersab-
hängigen Rückfallrisiko beziehen sich allerdings auf psychisch gesunde Straftäter
und sind insofern nur bedingt auf den Berufungskläger übertragbar, der aus gutach-
terlicher Sicht an einer ausgeprägt chronifizierten Form der paranoiden Schizophre-
nie leidet. Diese Diagnose lässt befürchten, dass der Berufungskläger im Falle einer
Verschlechterung seines psychischen Zustands nach Veränderungen am aktuellen
Setting (wie insbesondere einer Sistierung der antipsychotischen Medikation) ag-
gressiv gegen Drittpersonen vorgehen könnte, und dies nicht nur verbal, sondern
auch körperlich (Urk. 10 S. 51 ff. und S. 58). Solches war denn auch zuletzt im Jahr
2016 zu beobachten, als der Berufungskläger 62 Jahre alt war (Urk. 10 S. 50).
Nachdem sich hinsichtlich seines Krankheitsbildes seither aber keine Verbesserun-
gen ergeben haben, ist trotz des fortgeschrittenen Alters des Berufungsklägers von
einem andauernden und relevanten Risiko für fremdgefährdendes Verhalten aus-
zugehen. Ob nach weiterem Zeitablauf und dem damit einhergehenden weiteren
Abbau der körperlichen Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers dereinst eine Re-
duktion der Medikation bzw. von deren Dosierung möglich erscheint, wird zu gege-
bener Zeit ein Facharzt zu beurteilen haben.
10. Eine Aufhebung oder Beschränkung der bestehenden strafrechtlichen Mass-
nahmen im vom Berufungskläger gewünschten Sinne kommt somit derzeit nicht in
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Frage. Eine solche wäre nach dem gegenwärtigen Stand vielmehr erst dann in Be-
tracht zu ziehen, wenn der Berufungskläger zumindest ansatzweise die Einsicht er-
kennen liesse, dass die verordnete Medikation massgebend zu seiner psychischen
Stabilität beiträgt und er deshalb jedenfalls vorderhand immer noch auf sie ange-
wiesen ist. Nachdem aber die entsprechende strafrechtliche Weisung nicht für sich
alleine angeordnet werden kann, sondern regelmässig an eine laufende Probezeit
im Rahmen einer Bewährungsfrist gekoppelt ist (vgl. ; Art. 62
Abs. 3 StGB; ), ergibt sich daraus auch die Notwendigkeit einer
erneuten Verlängerung der ursprünglich mit Beschluss der III. Strafkammer des
Obergerichtes des Kantons Zürich vom 17. Dezember 1997 angesetzten Probezeit.
11. Was die Dauer der Verlängerung der Probezeit anbelangt, so ist unter dem
Gesichtspunkt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes stets besonders zu prüfen,
ob nicht auch eine kürzere Verlängerung die mit dem entsprechenden Persönlich-
keitseingriff verfolgten Ziele zu erreichen vermag. Dies ist im vorliegenden Fall in-
dessen mit Blick auf die Schwere und Chronifizierung der psychischen Beeinträch-
tigung nicht der Fall. Seit dem Ablauf der jüngsten Probezeit im Dezember 2024
sind denn auch bereits wieder rund anderthalb Jahre vergangen, ohne dass sich
die Erkrankung des Berufungsklägers massgeblich verändert oder er diesbezüglich
deutliche Fortschritte gemacht hätte. Wie sich anlässlich der Berufungsverhand-
lung zeigte, ist er nach wie vor nicht krankheitseinsichtig und lehnt deshalb die an-
tipsychotische Medikation grundsätzlich ab, auch wenn er die Verabreichung der
Depotspritze nicht mehr strikt verweigert (Prot. II S. 8 ff. und S. 11; Urk. 10 S. 51),
was jedoch bei einer frühzeitigen Beendigung der Probezeit ernsthaft zu befürchten
wäre. Sodann äussert er nach wie vor besondere Gedankengänge, welche im Ein-
klang mit den Fachpersonen auf ein deutliches schizophrenes Residuum (ICD-10
F20.5) schliessen lassen (vgl. Urk. 10 S. 58; Prot. II S. 6 ff.). Es erscheint vor die-
sem Hintergrund notwendig und angemessen, ein weiteres Mal die gesetzlich zu-
lässige Maximaldauer der Probezeit auszuschöpfen (vgl. ).
12. Die dem Berufungskläger mit Beschluss der III. Strafkammer des Obergerich-
tes des Kantons Zürich vom 17. Dezember 1997 im Sinne von
(ehemals Art. 43 Ziff. 4 Abs. 2 aStGB) angesetzte Probezeit ist demzufolge unter
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Beibehaltung der bisher angeordneten Bewährungshilfe und der Weisung, sich in
regelmässige ärztliche Behandlung zu begeben, seit dem 11. Dezember 2024 für
die Dauer von weiteren fünf Jahren zu verlängern.
III. Kostenfolgen
1. Bei diesem Verfahrensausgang ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Zif-
fern 2 und 3) ohne Weiteres zu bestätigen.
2. Ausgangsgemäss trägt der Berufungskläger grundsätzlich auch die Kosten
des vorliegenden Berufungsverfahrens (), doch sind ange-
sichts seiner andauernd prekären persönlichen und finanziellen Verhältnisse sämt-
liche diesbezüglichen Kosten, einschliesslich jener der amtlichen Verteidigung, de-
finitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen ().
3. Die amtliche Verteidigung stellte mit Honorarnote vom 12. Mai 2026 Rech-
nung über ihre Aufwendungen im vorliegenden Berufungsverfahren (Urk. 42), wel-
che sich als angemessen erweisen. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ist deshalb unter
Hinzurechnung des Zeitaufwandes für die Berufungsverhandlung pauschal mit ins-
gesamt Fr. 1'000.– (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Es wird erkannt:
1. Die dem Berufungskläger mit Beschluss der III. Strafkammer des Oberge-
richtes des Kantons Zürich vom 17. Dezember 1997 im Sinne von Art. 62
Abs. 1 StGB (ehemals Art. 43 Ziff. 4 Abs. 2 aStGB) angesetzte Probezeit
wird unter Beibehaltung der bisher angeordneten Bewährungshilfe und der
Weisung, sich in regelmässige ärztliche Behandlung zu begeben, seit dem
11. Dezember 2024 für die Dauer von weiteren fünf Jahren verlängert.
2. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 2 und 3) wird bestätigt.
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3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 2'000.– ; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 1'000.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1% MWST).
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich jener der amtlichen
Verteidigung, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
5. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des
Berufungsklägers
die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
den Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abtei-
lung Bewährungs- und Vollzugsdienste
den Beistand des Berufungsklägers, Herrn E._____, … [Adresse]
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli-
ger Rechtsmittel an
die Vorinstanz
das Obergerichtes des Kantons Zürich, III. Strafkammer, zu den Akten
des Geschäfts Nr. S3/U/O/UK960237
die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular B.
6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa-
chen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen,
begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der II. strafrechtlichen Abteilung
des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge-
richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen
richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge-
setzes.
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Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Zürich, 12. Mai 2026
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller MLaw Boese

Referenzen

Bestimmungsliste

  • SM250010Verlängerung der Probezeit bei chronifizierter Schizophrenie
Offizielle Quelle