5A_634/2026

Bundesgericht

Familienrecht

Beistandschaft

22. Juli

Sachverhalt Die KESB Zürich ordnete für A.________ eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung an. Der Bezirksrat trat auf seine verspätete Beschwerde und das Obergericht mangels sachgerichteter Begründung auf das jeweilige Rechtsmittel nicht ein; dagegen gelangte A.________ an das Bundesgericht. Erwägungen • Bei einem vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid beschränkt sich der Streitgegenstand grundsätzlich auf die Frage, ob das Nichteintreten rechtmässig war; erforderlich ist eine sachbezogene Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen (Art. 42 Abs. 2 BGG). • Die Eingabe enthielt lediglich allgemeine Vorwürfe und die pauschale Behauptung einer Bundesrechtsverletzung, ohne die Begründung des Obergerichts zur fehlenden sachgerichteten Begründung anzugreifen; sie war deshalb offensichtlich unzureichend begründet. Entscheid Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten; Gerichtskosten wurden keine erhoben.
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