5A_634/2026
Bundesgericht
Beistandschaft
22. Juli
Sachverhalt
Die KESB Zürich ordnete für A.________ eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung an. Der Bezirksrat trat auf seine verspätete Beschwerde und das Obergericht mangels sachgerichteter Begründung auf das jeweilige Rechtsmittel nicht ein; dagegen gelangte A.________ an das Bundesgericht.
Erwägungen
• Bei einem vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid beschränkt sich der Streitgegenstand grundsätzlich auf die Frage, ob das Nichteintreten rechtmässig war; erforderlich ist eine sachbezogene Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen (Art. 42 Abs. 2 BGG).
• Die Eingabe enthielt lediglich allgemeine Vorwürfe und die pauschale Behauptung einer Bundesrechtsverletzung, ohne die Begründung des Obergerichts zur fehlenden sachgerichteten Begründung anzugreifen; sie war deshalb offensichtlich unzureichend begründet.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten; Gerichtskosten wurden keine erhoben.