ATA/846/2026
GE Cour de justice
Unterrichtswesen und Berufsausbildung
Rückerstattung einer zu Unrecht bezogenen Ausbildungsbeihilfe
11. August
Sachverhalt
A______ erhielt für 2023/2024 eine Ausbildungsbeihilfe. Nachdem das SBPE von rückwirkend ausgerichteten Ergänzungsleistungen an ihren Vater erfahren hatte, setzte es das massgebende Einkommen neu fest und verlangte CHF 4'254 zurück.
Erwägungen
• Rückwirkend tatsächlich ausgerichtete Leistungen des Vaters erhöhen das massgebende RDU und führen zur Anpassung des Beihilfeanspruchs sowie zur Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen; die unterlassene Meldung verletzte Art. 21 LBPE.
• Der Betrag wurde für März bis August 2024 korrekt berechnet; die väterliche Schuld beim SPC ist weder als berücksichtigungsfähige Ausgabe noch als Einkommensabzug anrechenbar, da Schulden in den massgebenden Bestimmungen nicht vorgesehen sind.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen; es wurden weder Gerichtskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.