ATA/846/2026

GE Cour de justice

Unterrichtswesen und Berufsausbildung

Rückerstattung einer zu Unrecht bezogenen Ausbildungsbeihilfe

11. August

Sachverhalt A______ erhielt für 2023/2024 eine Ausbildungsbeihilfe. Nachdem das SBPE von rückwirkend ausgerichteten Ergänzungsleistungen an ihren Vater erfahren hatte, setzte es das massgebende Einkommen neu fest und verlangte CHF 4'254 zurück. Erwägungen • Rückwirkend tatsächlich ausgerichtete Leistungen des Vaters erhöhen das massgebende RDU und führen zur Anpassung des Beihilfeanspruchs sowie zur Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen; die unterlassene Meldung verletzte Art. 21 LBPE. • Der Betrag wurde für März bis August 2024 korrekt berechnet; die väterliche Schuld beim SPC ist weder als berücksichtigungsfähige Ausgabe noch als Einkommensabzug anrechenbar, da Schulden in den massgebenden Bestimmungen nicht vorgesehen sind. Entscheid Die Beschwerde wurde abgewiesen; es wurden weder Gerichtskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.
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