8C_203/2026
Bundesgericht
Invalidenversicherung (Invalidenrente)
28. August
Sachverhalt
Die seit 2011 nicht mehr im ersten Arbeitsmarkt tätige Beschwerdeführerin meldete sich wegen psychischer Erkrankung, COPD und Arthrose bei der Invalidenversicherung an. Ein polydisziplinäres BEGAZ-Gutachten attestierte ihr für eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 %; IV-Stelle und Obergericht verneinten gestützt darauf den Rentenanspruch.
Erwägungen
• Die Gesamtarbeitsfähigkeit von 70 % war im Gutachten nicht nachvollziehbar begründet: Die nicht aktenkundige Konsensbeurteilung erklärte weder die Gewichtung der psychiatrischen, neurologischen und ORL-Einschränkungen noch, weshalb diese ineinander aufgingen.
• Das Obergericht durfte die spezifisch medizinische Frage nicht eigenständig interpretieren; angesichts der dadurch bestehenden Zweifel an der Zuverlässigkeit des Gutachtens hätte es ein gerichtliches Gutachten einholen müssen.
Entscheid
Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen, der kantonale Entscheid aufgehoben und die Sache zur Einholung eines Gerichtsgutachtens und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen; im Übrigen wurde sie abgewiesen.