9C_598/2026
Bundesgericht
Öffentliche Finanzen & Abgaberecht
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich sowie direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2024
Veröffentlicht am 26. Oktober
Entschieden am 28. September
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III. öffentlich-rechtliche Abteilung: Verwaltungsrecht, Öffentliche Finanzen & Abgaberecht; Gegenstand Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich sowie direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2024, Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. August 2026 (SB.2026.00086 / SB.2026.00087). Erwägungen: 1. 1.1. Das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich forderte A.________ mit Verfügung vom 23. Juni 2026 auf, angesichts von noch offenen Forderungen bzw. Schuldscheinen aus früheren rechtskräftigen Verfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.- (Verfahren betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2024) und Fr. 1'500.- (Verfahren betreffend direkte Bundessteuer 2024) zu leisten, ansonsten auf die Rechtsmittel nicht eingetreten würde. 1.2. A.________erhob gegen die Kautionsverfügung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses forderte ihn mit Verfügung vom 4. August 2026 ebenfalls auf, die Kosten für das Verfahren SB.2026.00086 (Staats- und Gemeindesteuern 2024) von Fr. 587.50 und die Kosten für das Verfahren SB.2026.00087 (direkte Bundessteuer 2024) von Fr. 552.50 durch einen Vorschuss sicherzustellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. 1.3. Mit Beschwerde vom 14. September 2026 beantragt A.________ dem Bundesgericht, die Verfügung des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben. 2. 2.1. Gemäss und haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. nennen dabei die zulässigen Rügegründe. Eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht besteht, soweit die Verletzung von Grundrechten geltend gemacht wird; solche Rügen müssen in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden (; BGE 150 II 346 E. 1.5.3). 2.2. Die angefochtene Kostenvorschussverfügung stützt sich auf kantonales Verfahrensrecht ab und kann vom Bundesgericht lediglich auf die Verletzung des Willkürverbots und anderer verfassungsmässiger Rechte hin überprüft werden (BGE 149 I 305 E. 3.9). Der Beschwerdeführer bestreitet weder, dass er der Zürcher Justiz noch Kosten aus früheren Verfahren schuldet, noch beanstandet er die Höhe des Kostenvorschusses. Er rügt einerseits, dass alle Gerichte in der Schweiz weder unabhängig noch unparteiisch seien. Ein Ausstandsbegehren kann indessen nicht institutionell gegen ein ganzes Gericht gestellt werden. Vielmehr müssen Ausstandsgründe substanziiert in Bezug auf konkrete Gerichtspersonen vorgetragen werden (Urteil 9F_19/2024 vom 3. Dezember 2024 E. 2.2.1). Auf das pauschale Ausstandsbegehren gegen alle Gerichte in der Schweiz ist deshalb nicht weiter einzugehen. Andererseits bringt der Beschwerdeführer vor, es gebe weder Bund, Kantone noch Gemeinden, und damit auch keine staatlichen Institutionen mehr, weil eine illegale Privatisierung erfolgt sei; das Bundesgericht habe seine hoheitliche Legitimität nachzuweisen. Diese Vorbringen, die aus dem Umfeld der sog. Staatsverweigerer-Szene stammen, sind abwegig und bedürfen keiner weiteren Auseinandersetzung, wie das Bundesgericht bereits in anderen Fällen entschieden hat (vgl. Urteile 9C_479/2025 vom 16. September 2025 E. 2.2; 9C_72/2023 vom 8. Februar 2023 E. 2.2.3). Darauf ist ebenfalls nicht weiter einzugehen. 2.3. Zusammenfassend enthält die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung; darauf ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (). 3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (). Demnach erkennt die Präsidentin: 1. Auf die Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer 2024 wird nicht eingetreten. 2. Auf die Beschwerde betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2024 wird nicht eingetreten. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. Luzern, 28. September 2026 Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Moser-Szeless Der Gerichtsschreiber: Businger , Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Kantonales Steueramt Zürich, Bändliweg 21, 8090 Zürich, Beschwerdegegner.
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