7B_619/2026
Bundesgericht
Nichtanhandnahme
12. August
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft nahm eine Strafuntersuchung gegen Verantwortliche einer Aktiengesellschaft nicht an die Hand. Das Obergericht verlangte vom Privatkläger für das kantonale Beschwerdeverfahren eine Prozesskaution von Fr. 6'000.-- und trat nach deren Nichtleistung trotz behaupteter sanktionsbedingter Überweisungsprobleme auf die Beschwerde nicht ein.
Erwägungen
• Eine Sicherheitsleistung der Privatklägerschaft nach Art. 383 Abs. 1 StPO ist grundsätzlich an keine besonderen Voraussetzungen gebunden; eine konkrete drohende Kostenvereitelung oder die Prüfung milderer Massnahmen muss daher nicht begründet werden.
• Der Beschwerdeführer setzte sich innert Frist nicht mit der vorinstanzlichen Begründung zur behaupteten Überweisungsunmöglichkeit auseinander; nachträgliche Ergänzungen waren unzulässig. Mangels rechtzeitiger Kautionsleistung durfte das Obergericht gestützt auf Art. 383 Abs. 2 StPO auf die Beschwerde nicht eintreten.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird; das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird gegenstandslos.