6B_21/2024

Bundesgericht

Strafrecht (allgemein)

Landesverweisung; Willkür, rechtliches Gehör, Rechtsgleichheit etc.

21. Juli

Sachverhalt Der Beschwerdeführer wurde wegen mehrerer Sexual- und Gewaltdelikte verurteilt; das Obergericht ordnete zusätzlich eine sechsjährige Landesverweisung an. Er machte geltend, seine Rückkehr nach Kuba sei wegen seines Strafregistereintrags administrativ definitiv ausgeschlossen, und rügte unter anderem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Erwägungen • Ein definitives Vollzugshindernis der Landesverweisung nach Kuba war nicht erstellt: Aus einem früheren Entscheid, in dem das kubanische Konsulat die Wiedereinreise ausdrücklich verweigert hatte, folgt nicht ohne Weiteres die dauerhafte Unmöglichkeit der Rückkehr im vorliegenden Fall. • Die Vorinstanz durfte deshalb von einer Anordnung der Landesverweisung absehen und musste weder deren Aufrechterhaltung bei Undurchführbarkeit zeitlich begrenzen noch hypothetische künftige Grundrechtsbeeinträchtigungen in der Schweiz prüfen; die entsprechenden Rügen zielten auf eine rein theoretische Frage. Entscheid Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
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