5A_922/2026
Bundesgericht
Fürsorgerische Unterbringung
Veröffentlicht am 7. Oktober
Entschieden am 7. Oktober
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_922/2026
Urteil vom 24. September 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Medizinische Dienste des Gesundheitsdepartements
Basel-Stadt, Malzgasse 30, 4001 Basel,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt vom 11. August 2026 (FU.2026.131).
Sachverhalt:
Nach einer tätlichen Ausschreitung mit seinem Sohn und seiner Ehefrau im Glauben, der Sohn manipuliere und überwache ihn mittels Radiowellen bzw. Strahlen über das Mobiltelefon, ordnete ein Pikettarzt der Medizinischen Dienste des Gesundheitsdepartementes Basel-Stadt für den Beschwerdeführer eine fürsorgerische Unterbringung an.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Gericht für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 11. August 2026 ab.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 15. September 2026 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. Er verlangt die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der fürsorgerischen Unterbringung, des zwangsweisen Transportes unter polizeilicher Fesselung, der Isolierung durch Wegnahme des iPhones und der Zwangsmedikation durch Verabreichung eines Medikamenten-Cocktails.
Erwägungen:
1.
Der potentielle Anfechtungsgegenstand ist auf das begrenzt, was durch die Vorinstanz beurteilt wurde, mithin auf die Frage der fürsorgerischen Unterbringung; soweit anderes verlangt wird bzw. neue Rechtsbegehren gestellt werden, kann auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden (; BGE 142 I 155 E. 4.4.2).
2.
Der Beschwerdeführer wurde nach eigenen Angaben am 20. August 2026 aus der Klinik entlassen. Er macht indes betreffend die fürsorgerische Unterbringung ein virtuelles Interesse an der Behandlung seiner Beschwerde geltend, weil eine strukturell begründete konkrete Wiederholungsgefahr bestehe und eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung nie möglich wäre.
3.
Nach ist zur Beschwerde in Zivilsachen nur berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Die Beschwerdebefugnis setzt ein aktuelles und praktisches Interesse an der Gutheissung der Beschwerde voraus, das auch im Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Urteils noch vorhanden sein muss (BGE 143 III 578 E. 3.2.2.2).
Ausnahmsweise verzichtet das Bundesgericht auf dieses Erfordernis, namentlich wenn die gerügte Rechtsverletzung sich jederzeit wiederholen könnte und eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (sog. virtuelles Interesse; BGE 140 III 92 E. 1.1; 146 II 335 E. 1.3).
Rechtsprechungsgemäss wird eine gegen die fürsorgerische Unterbringung erhobene Beschwerde mit der Entlassung aus der Klinik in Anwendung der genannten Grundsätze gegenstandslos; vorbehalten bleibt ein virtuelles Interesse, wobei konkret nachzuweisen ist, dass eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung kaum je möglich wäre (BGE 136 III 497 E. 1.1; Urteile 5A_175/2020 vom 25. August 2020 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 146 III 377; 5A_640/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 148 III 1; 5A_242/2026 vom 23. März 2026 E. 2).
4.
Inwiefern vorliegend diese besonderen Voraussetzungen für die ausnahmsweise Bejahung eines virtuellen Interesses erfüllt wären, wird entgegen der Begründungspflicht gemäss nicht dargelegt. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass er regelmässig fürsorgerisch untergebracht würde, und vorliegend fand auf seine Beschwerde hin eine gerichtliche Überprüfung der Unterbringung statt. Als "Nachweis" für sein virtuelles Interesse beschränkt er sich auf die Behauptung, entscheidend für die Wiederholungsgefahr sei die konkrete Infrastruktur in der Klinik, wo keine physikalische Verbindung zu einer Trafostation bestehe. Dies ist nicht geeignet, ein virtuelles Interesse zu begründen.
5.
Ist mangels eines nachgewiesenen virtuellen Interesses auf die Beschwerde nicht einzutreten, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der auf dem Vorwurf, seine physische Körperwahrnehmung elektromagnetischer Phänomene sei unzulässig in einen psychiatrischen Schwächezustand im Sinn von umgedeutet worden, beruhenden Bestreitung der Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung.
6.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ().
7.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ().
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Gericht für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt mitgeteilt.
Lausanne, 24. September 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli
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