RY260003
ZH Obergericht
Zulässigkeit der kantonalen Revision
Veröffentlicht am 1. Oktober
Entschieden am 1. Juli
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RY260003-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin
lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie
Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel
Beschluss vom 1. Juli 2026
in Sachen
A._____,
Revisionskläger
betreffend Revision
Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 6.
Oktober 2025 (PF250047)
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Erwägungen:
1.1. Am tt.mm.2012 verstarb B._____ (Erblasser) mit letztem Wohnsitz in Zürich.
Als gesetzliche Erben hinterliess er seine Kinder A._____ (nachfolgend: Revisi-
onskläger) und C._____ (vgl. OGer ZH PF250007 vom 25. März 2025 E. 1.1; act.
3 E. II.). Die Geschwister stehen und standen sich in verschiedenen Verfahren im
Zusammenhang mit der Erbschaft gegenüber (vgl. OGer ZH LF240070 vom 21.
August 2024; PF250007 vom 25. März 2025; LF250037 vom 15. Mai 2025).
1.2. Mit Eingabe vom 8. August 2025 gelangte der Revisionskläger im Verfahren
EN250882-L an das Bezirksgericht Zürich (nachfolgend Vorinstanz) und verlangte
die Begründung des Urteils vom 7. Juli 2025 im Geschäft Nr. EN250633-L. Even-
tualiter verlangte er die Ermächtigung zu verschiedenen Geschäften im Zusam-
menhang mit dem Nachlass (act. 5 E. I). Mit Urteil vom 18. August 2025 trat die
Vorinstanz auf die Begehren des Revisionsklägers nicht ein und erhob keine Kos-
ten (vgl. act. 5).
1.3 Gegen dieses Urteil erhob der Revisionskläger Beschwerde bei der Kammer
(act. 7/2), welche mit Urteil vom 6. Oktober 2025 abgewiesen wurde (act. 6). Auf
die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 22. De-
zember 2025 wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nicht ein (act. 7/17).
1.4. Mit Eingabe vom 2. Juni 2026 (Datum Poststempel) verlangt der Revisions-
kläger die Revision des Urteils der Kammer vom 6. Oktober 2025 (act. 2). Mit
Schreiben vom 3. Juni 2026 (Datum Poststempel) reichte er eine Ergänzung zum
Revisionsantrag ein (act. 3).
1.5. Die Akten des Beschwerdeverfahrens (act. 7/1–17) wurden von Amtes we-
gen beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif.
2.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der kantonale Entscheid im Falle des
Nichteintretens des Bundesgerichts auf eine Beschwerde nach BGG bestehen
bleibt, so dass Letzterer nach Massgabe der Art. 328–333 ZPO in Revision zu
ziehen ist, wenn nach Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens ein Revisi-
onsgrund entdeckt wird, der sich auf die vor der kantonalen Instanz vorgetragene
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tatsächliche Grundlage oder das Verfahren vor der kantonalen Instanz bezieht.
Dagegen wäre der bundesgerichtliche Entscheid zu revidieren, wenn sich der Re-
visionsgrund auf die Frage des Nichteintretens des Bundesgerichts bezieht
(BSK ZPO-HERZOG, 4. Aufl. 2024, Art. 328 N 14).
2.2. Eine Partei kann beim kantonalen Gericht, welches als letzte Instanz in der
Sache entschieden hat, die Revision eines rechtskräftigen Entscheids verlangen,
wenn sie etwa nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Be-
weismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte (Art. 328
Abs. 1 lit. a ZPO), ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen
oder Vergehen auf den Entscheid eingewirkt wurde (),
die zivilrechtliche Unwirksamkeit einer verfahrensbeendigenden Prozesshandlung
geltend gemacht wird (), nachträglich ein Ausstands-
grund entdeckt wird () oder der Europäische Gerichtshof
für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonven-
tion festgestellt hat und die weiteren Voraussetzungen von
erfüllt sind.
2.3. Ein Revisionsgesuch nach der ZPO ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des
Revisionsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 329 Abs. 1
ZPO). Die gesuchstellende Partei trägt für die Fristwahrung die Behauptungs- und
Beweislast (so schon und im Detail OGer ZH LH130003 vom 23. September 2013
E. II.B.1.; vgl. auch BSK ZPO-HERZOG, a.a.O., Art. 329 N 2 ff.). Das Gesetz sieht
für die Behandlung des Revisionsgesuches ein mehrstufiges Verfahren vor: Zu-
nächst ist über die Zulässigkeit und über die Begründetheit der Revision zu befin-
den. Im Falle der Gutheissung des Revisionsbegehrens ist ein neuer Entscheid
– unter Berücksichtigung der Revisionsgründe – zu fällen (vgl. BK ZPO-STERCHI,
a.a.O., Art. 332 und Art. 333 N 1 ff.). Sind bereits die Eintretensvoraussetzungen
– das Vorliegen der allgemeinen Prozessvoraussetzungen, die Anrufung eines er-
laubten Revisionsgrundes () und die fristgerechte Einreichung des
Revisionsgesuches () – nicht gegeben, tritt das Gericht auf das Revi-
sionsgesuch nicht ein (vgl. etwa OGer ZH RY240003 vom 16. September 2024
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E. 2.4.1 sowie OGer ZH RU190041 vom 2. August 2019 E. 2.1; KUKO ZPO-
BRUNNER/TANNER, 3. Aufl. 2021, Art. 332 N 1 f.).
3.2. Der Revisionskläger beantragt, das Urteil vom 6. Oktober 2025 sei zu revi-
dieren und dabei sei sicherzustellen, dass er endlich mit einem abgesicherten
Einkommen an den Verfahren teilnehmen könne (act. 2 S. 14). Ob es sich dabei
um einen für einen Laien hinreichend formulierten Antrag handelt, kann offen ge-
lassen werden, zumal auf das Revisionsgesuch auch aus anderen Gründen nicht
einzutreten ist: So geht – wie sogleich zu zeigen sein wird – aus der Eingabe des
Revisionskläger weder hervor, auf welchen zulässigen Revisionsgrund im Sinne
von er sich bezieht, noch inwiefern die 90-tägige Frist zur Einrei-
chung des Revisionsbegehren eingehalten worden sein soll.
3.3. In seiner weitschweifigen und teilweise ausfälligen 14-seitigen Eingabe
macht der Revisionskläger geltend, in seiner Person beleidigt worden zu sein
(act. 2 S. 1). Er rügt Verstösse durch Mitarbeiter der Vorinstanz und des Notariats
sowie seiner ehemaligen Rechtsvertreter (act. 2 S. 2; act. 3 S. 3). Er kritisiert die
erstinstanzlichen Entscheide in den Verfahren CP210002-L, BV210037-L und
EN221297-L (act. 2 S. 2, S. 10; act. 3 S. 2). Sodann macht er generelle Ausfüh-
rungen zum Erbteilungsprozess, der Widerrechtlichkeit der partiellen Erbteilung,
Teilungsvorschlägen, den "Teilnahmebedingungen", dem Vorgehen seiner
Schwester und seiner "Erpressbarkeit" (act. 2 S. 6, S. 7, S. 9, S. 11; act. 3
S. 3–6). Weiter bringt er diverse Einwände gegen den Entscheid der Kammer
vom 6. Oktober 2025 vor. So seien relevante Akten missachtet und stattdessen
rein theoretische Positionen berücksichtigt worden (act. 2 S. 1, S. 3). Ausserdem
sei das Urteil beleidigend verfasst worden, weshalb es nicht gültig sei und dem
Antrag auf Revision stattgegeben werden müsse (act. 2 S. 3). Das Urteil blende
die Gesamtperspektive des Erbteilungsfalls vorsätzlich und somit rechtsmiss-
bräuchlich aus (act. 2 S. 5). Das Weglassen der juristischen Vorgeschichte stelle
eine vorsätzliche Verfälschung der Tatsachen durch das Gericht und damit eine
willkürliche Diskriminierung dar (act. 2 S. 6). Das Urteil sei zu revidieren, sodass
die Menschenrechte darin eingehalten würden (act. 2 S. 9). Das Urteil habe die
Grundlage gelegt, dass weitere unfaire Handlungen ihm gegenüber stattfinden
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würden. So seien erneut fallrelevante Akten an ihn zurückgeschickt und Anträge
abgewiesen worden (act. 2 S. 5, S. 9, S. 13; act. 3 S. 1). In seiner Ergänzung des
Revisionsantrags macht der Revisionskläger sodann im Wesentlichen Verletzun-
gen von Verfahrensrechten (rechtliches Gehör, Waffengleichheit, Fairnessgebot)
geltend (act. 3 S. 1).
3.4. Mit diesen Ausführungen macht der Revisionskläger weder geltend, nach-
träglich neue Tatsachen oder entscheidende Beweismittel gefunden zu haben,
noch dass durch ein Strafverfahren auf das Urteil eingewirkt oder nachträglich ein
Ausstandsgrund entdeckt worden sei. Vielmehr kritisiert er über weite Strecken
den obergerichtlichen Entscheid vom 6. Oktober 2025. Die (angebliche) Verlet-
zung von Verfahrensrechten, falsche rechtliche Würdigungen oder unvollständige
Sachverhaltserstellung stellen indes keine Revisionsgründe im Sinne von Art. 328
ZPO dar. Solche Vorbringen wären vielmehr im Rahmen des Rechtsmittelverfah-
rens vorzubringen gewesen. Auch der Einwand im Zusammenhang mit der Verlet-
zung der Menschenrechte stellt keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 328
Abs. 2 ZPO dar. Hierfür bedürfte es u.a. einer endgültigen Feststellung der Verlet-
zung der Europäischen Menschenrechtskonvention durch den Europäischen Ge-
richtshof für Menschenrechte (). Zudem handelt es sich
um Einwände, die bereits im Urteilszeitpunkt bekannt waren. Der Revisionskläger
legt nicht ansatzweise dar, dass er die relative Frist von 90 Tagen gemäss
eingehalten hätte. Vielmehr betont er, dass es sich um Zu-
stände handelt, die bereits seit fünf Jahren bestehen würden.
3.5. Nach dem Gesagten fehlt es an einer hinreichenden Geltendmachung eines
zulässigen Revisionsgrundes. Ausserdem hat der Revisionskläger es versäumt,
die Einhaltung der 90-tägigen Revisionsfrist zu behaupten. Dies führt zum Nicht-
eintreten auf das Revisionsgesuch.
4. Soweit der Revisionskläger sodann sinngemäss eine Rechtsverweigerung
durch die Vorinstanz aufgrund der Rücksendung seiner Eingaben vom 7. und
8. März 2026 geltend macht (act. 3; act. 4/3), ist der Revisionskläger erneut dar-
auf hinzuweisen, dass sich sowohl die Vorinstanz als auch die Kammer mehrfach
und ausführlich mit seinen Einwänden und Vorbringen auseinandergesetzt haben.
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Es wurde wiederholt versucht ihm aufzuzeigen und zu erklären, weshalb es sich
nicht um eine ganz normale Erbteilung nach handelt und er kein
gleichberechtigter Miterbe ist (vgl. OGer ZH LF250037 vom 15. Mai 2025 E. 2.6;
OGer ZH PF250047 vom 6. Oktober 2025 E. 4.1). Es wurde ihm einlässlich dar-
gelegt, dass beim wiederholten Stellen derselben Anträge mit derselben Begrün-
dung eine bereits abgeurteilte Sache vorliegt (vgl. OGer ZH PF250047 vom 6. Ok-
tober 2025 E. 3.1 und 4.2; BGZ EN250882 vom 18. August 2025 E. V. S. 4 und
S. 5 mit Verweis auf BGE 141 III 376 E. 3.3.4). Entsprechend wurde er auch auf
hingewiesen, wonach querulatorische und rechtsmissbräuch-
liche Eingaben (unbearbeitet) zurückgeschickt werden dürfen (vgl. OGer ZH
PF250047 vom 6. Oktober 2025 E. 4. 2). Der Revisionskläger zeigt nicht auf, in-
wiefern ein schutzwürdiges Interesse an der erneuten Überprüfung der bereits
(mehrfach) abgeurteilten Einwände und Anträge bestehen soll. Auch sonst ver-
mag er der Qualifikation seiner Eingabe als querulatorisch und rechtsmissbräuch-
lich nichts Stichhaltiges entgegen zu setzen. Das Vorgehen der Vorinstanz ist vor
diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.
5. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Revisionsverfahrens dem Revisions-
kläger aufzuerlegen (). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 400.–
festzusetzen (vgl. § 12 Abs. 1 und § 4 i.V.m. § 8 GebV OG). Eine Parteientschädi-
gung ist bei diesem Ausgang nicht geschuldet.
Es wird beschlossen:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt und dem Revisionskläger
auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an den Revisionskläger, sowie an das Bezirksgericht
Zürich, je gegen Empfangsschein.
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5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist
innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen
Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von .
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt
Fr. 30'000.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw J. Camelin-Nagel
versandt am:
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