8C_383/2026

Bundesgericht

Gesundheitswesen & soziale Sicherheit

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung)

17. Juli

Sachverhalt Das Verwaltungsgericht Aargau verweigerte im sozialhilferechtlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit und verlangte einen Kostenvorschuss von Fr. 600.–. Streitgegenstand waren Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung in Deutschland; die dagegen erhobene Beschwerde ans Bundesgericht blieb ohne substantiierte Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen. Erwägungen • Bei einer gegen kantonales Recht gerichteten Beschwerde müssen Verfassungsverletzungen nach Art. 106 Abs. 2 BGG anhand der vorinstanzlichen Erwägungen konkret und substanziiert gerügt werden; die blosse Darstellung der eigenen Sicht und das Aufzählen von Verfassungsbestimmungen genügt nicht. • Der Beschwerdeführer zeigte weder eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung noch eine Bundesrechts- oder anderweitige zulässige Rechtsverletzung auf und setzte sich insbesondere nicht hinreichend mit dem vorinstanzlich bestimmten Streitgegenstand auseinander; die Beschwerde war deshalb offensichtlich unzureichend begründet. Entscheid Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, Gerichtskosten wurden ausnahmsweise nicht erhoben.
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