VSBES.2026.168

SO Obergericht

Krankenversicherung

Verwirkung des Anspruchs auf Prämienverbilligung

30. Juli

Sachverhalt Die Beschwerdeführerin beantragte am 4. Mai 2026 Prämienverbilligung für 2025. Da sie kein automatisches Antragsformular erhalten hatte, hätte sie das Gesuch spätestens am 31. Juli 2025 einreichen müssen; die massgebliche Steuerveranlagung von 2023 war am 5. Juni 2025 ergangen. Erwägungen • Die kantonale Frist ist bei unbenutztem Ablauf verwirkungsbegründend; ein Wiederherstellungsgesuch wegen unverschuldeter Verhinderung wurde nicht gestellt. • Vertrauensschutz scheidet aus: Die widersprüchlichen, unbelegten Angaben zu behördlichen Auskünften erreichen nicht die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer vertrauensbegründenden Falschberatung; zudem enthielt das Merkblatt zur Steuererklärung einen Hinweis auf den Fristablauf. Entscheid Die Beschwerde wurde abgewiesen; der Anspruch auf Prämienverbilligung für 2025 ist verwirkt.
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