2C_332/2024

Bundesgericht

Gesundheitswesen & soziale Sicherheit

Nichtigkeit der Entbindung vom Berufsgeheimnis

21. Mai

Sachverhalt Eine Klinik beantragte die Entbindung mehrerer Psychotherapeutinnen und -therapeuten von der Schweigepflicht, worauf das kantonale Amt deren Offenlegung gegenüber Strafverfolgungsbehörden und Rechtsvertretern bewilligte. A. wurde weder angehört noch erhielt er die Verfügung; von ihr erfuhr er erst durch die Strafakten, nachdem die Klinik Strafanzeige wegen harter Pornografie eingereicht hatte. Erwägungen • Die bewusste Nichteröffnung an den als Geheimnisherrn und Verfügungsadressaten parteiberechtigten A. verletzte Art. 29 Abs. 2 BV und § 33 VRP/SZ gravierend; § 21 VRP/SZ erlaubt nur Ausnahmen von der Anhörung, nicht von der Eröffnung. • Die Kombination aus vollständigem Verfahrensausschluss, fehlender Zustellung und bereits erfolgter Geheimnisoffenlegung begründet einen offensichtlichen, besonders schweren Verfahrensmangel; eine Heilung war ausgeschlossen, und die Nichtigkeitsfolge gefährdet die Rechtssicherheit nicht ernsthaft. Entscheid Die Beschwerde wurde gutgeheissen und die Nichtigkeit der Entbindungsverfügung vom 30. August 2022 festgestellt.
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