8C_188/2026

Bundesgericht

Unfallversicherung

Unfallversicherung (Invalidenrente; Einkommensvergleich)

21. August

Sachverhalt Nach einem Unfall mit Knieverletzung sprach Allianz dem seit 1. Januar 2024 vollständig arbeitsfähigen Versicherten in angepasster Tätigkeit keine Invalidenrente zu. Das kantonale Versicherungsgericht verpflichtete sie hingegen, gestützt auf einen Einkommensvergleich, eine Rente von 33 % auszurichten. Erwägungen • Für das Invalideneinkommen ist Kompetenzniveau 2 der LSE-Tabelle TA1 massgebend: Die langjährige Erfahrung als Geschäftsführer zweier kleiner Unternehmen ohne einschlägige formale oder zertifizierte Weiterbildung belegt weder breite Fachkenntnisse noch die Fähigkeit zu komplexen praktischen Tätigkeiten und rechtfertigt daher kein Niveau 3. • Art. 26 und Art. 26bis Abs. 3 erster Satz IVV sind im Unfallversicherungsrecht nicht analog anwendbar; das Invalideneinkommen darf deshalb nicht zusätzlich um 10 % gekürzt werden. Aus Fr. 66'378.09 gegenüber Fr. 88'741.95 ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 25 %. Entscheid Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen; die Rente wird auf 25 % ab 1. Januar 2024 herabgesetzt, im Übrigen wird sie abgewiesen und die Sache zur Neuregelung der vorinstanzlichen Parteientschädigung zurückgewiesen.
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