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BEZ.2026.7

BS Appellationsgericht

Vertragsrecht

Lohnabzüge und Novenverbot

Veröffentlicht am 2. Oktober

Entschieden am 21. Mai

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2026.7
ENTSCHEID
vom 21. Mai 2026
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber MLaw David
Menzinger
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
B____ Beschwerdegegner
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der Schlichtungsbehörde
vom 30. Dezember 2025
betreffend Forderung aus
Arbeitsvertrag
Sachverhalt
A____
(nachfolgend Arbeitgeber) kündigte das Arbeitsverhältnis mit B____ (nachfolgend
Arbeitnehmer) am 28. Februar 2024. Mit Schlichtungsgesuch vom 17. September
2025 leitete der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber bei der Schlichtungsbehörde
Basel-Stadt ein Schlichtungsverfahren ein. Darin machte er Ansprüche aus dem
Arbeitsverhältnis von insgesamt CHF 2'701.35 nebst 5 % Zins seit dem 31.
Oktober 2024 sowie die Herausgabe von Werkzeugen geltend. Auf Verfügung der
Schlichtungsbehörde hin reichte der Arbeitgeber weder eine Stellungnahme noch
Unterlagen ein. Zur Schlichtungsverhandlung vom 28. Oktober 2025 erschien der
Arbeitgeber nicht. In der Schlichtungsverhandlung reduzierte der Arbeitnehmer
sein Schlichtungsbegehren auf CHF 2'000.– und beantragte einen Entscheid. Mit
Entscheid vom 28. Oktober 2025 verpflichtete die Schlichtungsbehörde den
Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer CHF 2'000.– nebst 5 % Zins seit dem 31. Oktober
2024 zu zahlen. Auf Antrag des Arbeitgebers begründete die Schlichtungsbehörde
den Entscheid schriftlich.
Gegen den
schriftlich begründeten Entscheid erhob der Arbeitgeber mit Eingabe vom 27.
Januar 2026 (Postaufgabe am 28. Januar 2026) Beschwerde beim
Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin beantragte er die (vollständige) Aufhebung
des angefochtenen Entscheids. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2026
ersuchte der Arbeitnehmer um Abweisung der Beschwerde. Mit Vernehmlassung vom
11. März 2026 ersuchte die Schlichtungsbehörde ebenfalls um Abweisung der
Beschwerde und begründete, warum es richtig gewesen sei, nach der Säumnis des
Arbeitgebers an der Schlichtungsverhandlung vom 28. Oktober 2025 nicht zu einer
zweiten Schlichtungsverhandlung zu laden. Das Appellationsgericht zog die Akten
der Schlichtungsbehörde bei und fällte den vorliegenden Entscheid auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
Beim angefochtenen Entscheid der Schlichtungsbehörde handelt
es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid in einer vermögensrechtlichen
Angelegenheit (vgl. statt vieler AGE BEZ.2022.52 vom 24. August 2022 E. 1.1).
Da der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren weniger als CHF
10'000.– beträgt, ist die Berufung nicht zulässig (vgl. Art. 308 Abs. 2 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Nicht berufungsfähige
erstinstanzliche Endentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a
ZPO). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde des Arbeitgebers ist
einzutreten.
Für den
Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des
Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die
unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden ().
2.
Der Arbeitnehmer
leitete gegen den Arbeitgeber bei der Schlichtungsbehörde ein
Schlichtungsverfahren ein. In seinem Schlichtungsgesuch vom 17. September 2025
machte er Ansprüche von insgesamt CHF 2'701.35 nebst 5 % Zins seit dem 31.
Oktober 2024 sowie die Herausgabe von Werkzeugen geltend. Mit Verfügung vom
22. September 2025 stellte die Schlichtungsbehörde das Schlichtungsgesuch
dem Arbeitgeber zu und gab ihm Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme
und von eigenen Unterlagen. Auf diese Verfügung hin reichte der Arbeitgeber
weder eine Stellungnahme noch eigene Unterlagen ein. Mit Verfügung vom 24.
September 2025 lud die Schlichtungsbehörde die Parteien zu einer
Schlichtungsverhandlung am 28. Oktober 2025 vor. Auf der Rückseite dieser
Verfügung finden sich «Hinweise zum Schlichtungsverfahren». In diesen wird
unter anderem ausgeführt, dass beim Nichterscheinen der beklagten Partei zur
Schlichtungsverhandlung die Schlichtungsbehörde so verfährt, wie wenn keine
Einigung zu Stande gekommen ist (Klagebewilligung, Entscheidvorschlag oder
Entscheid). Sodann wird ausgeführt, dass bei Streitigkeiten mit einem
Streitwert bis CHF 2'000.– die Schlichtungsbehörde einen Entscheid fällen kann,
sofern die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt; die Reduktion
des Streitwerts auf CHF 2'000.– oder weniger sowie der Antrag auf einen
Entscheid der Schlichtungsbehörde seien auch erst an der
Schlichtungsverhandlung möglich. Dies gelte auch, wenn die beklagte Partei
nicht zu Schlichtungsverhandlung erscheine. Zur Schlichtungsverhandlung vom
28. Oktober 2025 erschien der Arbeitgeber nicht. Der Arbeitnehmer
reduzierte sein Schlichtungsbegehren in der Schlichtungsverhandlung auf CHF
2'000.– nebst Zins und beantragte einen Entscheid durch die
Schlichtungsbehörde. Diesem Antrag kam die Schlichtungsbehörde nach und
verpflichtete den Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer CHF 2'000.– nebst Zins zu
zahlen.
In seiner
Beschwerde kritisiert der Arbeitgeber nicht, dass die Schlichtungsbehörde den
Entscheid in seiner Abwesenheit fällte. Er wirft mit anderen Worten nicht die
Frage auf, ob die Schlichtungsbehörde unter den geschilderten Umständen einen
Entscheid fällen durfte. Es fragt sich zunächst, ob das Appellationsgericht
diese Frage ohne entsprechende Rüge des Arbeitgebers von sich aus prüfen darf.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts wendet die Rechtsmittelinstanz zwar
das Recht von Amtes wegen an (); dabei behandelt sie aber
grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel
nicht geradezu offensichtlich sind (BGer 4A_390/2023 vom 22. November 2023 E.
7; vgl. auch BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Im vorliegenden Fall, in welchem die
Schlichtungsbehörde dem Arbeitgeber mit Verfügung vom 22. September 2025
Gelegenheit zur vorgängigen fakultativen Stellungnahme gab, ist ein solcher
offensichtlicher Mangel zu verneinen, zumal in der Lehre die Meinung vertreten
wird, dass dies zulässig ist (vgl. dazu Honegger ,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich
2025, Art. 206 N 6; Egli/Mrose ,
in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2025, Art.
206 N 7; Dolge/Infanger/Hotz/Sunaric ,
Schlichtungsverfahren – Leitfaden für die Praxis, 2. Auflage 2025, § 16 N 10;
abweichend allenfalls Dolge/Infanger/Hotz/
Sunaric , a.a.O., § 17 N 18 und 19). Erscheint das Vorgehen der
Schlichtungsbehörde aber nicht als offensichtlich falsch, darf es mangels
entsprechender Rüge des Arbeitgebers nicht auf seine Richtigkeit überprüft
werden.
3.
Im angefochtenen
Entscheid vom 30. Dezember 2025 legt die Schlichtungsbehörde in einem ersten
Schritt dar, dass die Voraussetzungen für das Eintreten auf das
Schlichtungsgesuch des Arbeitnehmers und für das Fällen eines Entscheids
erfüllt sind (Entscheid der Schlichtungsbehörde, E. 1). In einem zweiten
Schritt hält sie fest, dass sie angesichts der Säumnis des Arbeitgebers an der
Schlichtungsverhandlung aufgrund der Akten und der Vorbringen des an der
Schlichtungsverhandlung anwesenden Arbeitnehmers entscheiden durfte (E. 2). In
einem dritten Schritt legt die Schlichtungsbehörde dar, dass der Arbeitgeber
gemäss den vom Arbeitnehmer eingereichten Lohnabrechnungen August und September
2024 drei Lohnabzüge vorgenommen habe: CHF 450.– für einen Maschinen-/Autoschaden,
CHF 1'303.– für zu viel bezogene Ferien und CHF 948.85 für einen Raucherschaden
an einem Auto. Aus den vom Arbeitnehmer eingereichten Dokumenten gehe weiter
hervor, dass er Belege für diese Lohnabzüge verlangt habe und dass keine
Vereinbarung über eine allfällige Lohnkürzung vorliege (E. 3). In einem vierten
Schritt führte die Schlichtungsbehörde aus, dass der Arbeitgeber für die
Lohnabzüge beweispflichtig sei und er keine Unterlagen eingereicht habe, welche
die Lohnabzüge rechtfertigen würden. Der Arbeitnehmer habe deshalb Anspruch auf
den ungekürzten Lohn und damit auf die von ihm geltend gemachte und auf CHF
2'000.– reduzierte Lohnnachforderung (E. 4). In einem fünften Schritt hielt die
Schlichtungsbehörde fest, dass das vorliegende arbeitsrechtliche
Schlichtungsverfahren kostenlos sei (E. 5).
In seiner
Beschwerde vom 27. Januar 2026 macht der Arbeitgeber geltend, dass der
Entscheid der Schlichtungsbehörde auf einer unvollständigen und teilweise
falsch dargestellten Sachlage beruhe, die im Folgenden richtiggestellt werde
(Beschwerde, S. 1). Zum Abzug wegen zu viel bezogener Ferien macht der
Arbeitgeber geltend, dass der Arbeitnehmer in einer Nachricht vom 28. November
selbst bestätigt habe, dass er vier Ferientage zu viel bezogen habe und diese
vom Lohn abgezogen werden dürften (S. 1). Zum Abzug wegen eines Raucherschadens
führt der Arbeitgeber aus, dass in allen Arbeitsfahrzeugen ein striktes
Rauchverbot gelte, der Arbeitnehmer wegen Rauchens ausdrücklich verwarnt worden
sei und den Schaden ausdrücklich bestätigt habe (S. 1 f.). Der Arbeitgeber
macht sodann auch Ausführungen über private Werkzeuge des Arbeitnehmers, die
sich beim Arbeitgeber befinden sollen, und über Werkzeuge und Arbeitskleider
des Arbeitgebers, die sich beim Arbeitnehmer befinden sollen (S. 2).
Neue
Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren
ausgeschlossen () . Im Beschwerdeverfahren
können damit grundsätzlich keine Noven geltend gemacht werden. Das Novenverbot
ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven. Unter den
Begriff der Noven fallen auch neue Bestreitungen von Tatsachenbehauptungen und
neue Einreden. Vom umfassenden Novenverbot besteht allerdings eine Ausnahme.
Gemäss Art. 99 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) dürfen in
der Beschwerde an das Bundesgericht neue Tatsachen und Beweismittel so weit
vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
Daraus folgt, dass Noven auch im kantonalen Beschwerdeverfahren zumindest so
weit vorgebracht werden können, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu
Anlass gibt (AGE BEZ.2022.69 vom 6. Dezember 2022 E. 1.2). Im vorliegenden Fall
hatte der Arbeitgeber nicht erst aufgrund des Entscheids der
Schlichtungsbehörde Anlass, seine in der Beschwerde gemachten Behauptungen
aufzustellen und die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel vorzulegen.
Bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt hätte er auch als juristischer Laie Anlass
gehabt, diese Behauptungen vor der Schlichtungsverhandlung zu machen und die
entsprechenden Beweismittel einzureichen. Folglich können die im vorliegenden
Beschwerdeverfahren aufgestellten Behauptungen und eingereichten Beweismittel
nicht berücksichtigt werden. Ohne Berücksichtigung dieser Noven ist nicht
erkennbar, dass die Schlichtungsbehörde den Sachverhalt offensichtlich falsch
festgestellt oder das Recht falsch angewendet hat.
4.
Aus diesen
Erwägungen folgt, dass die Beschwerde des Arbeitgebers abzuweisen ist. Für das
Beschwerdeverfahren sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 114 lit. c
ZPO; AGE BEZ.2019.35 vom 24. Juni 2019 E. 4).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://:        Die Beschwerde gegen den Entscheid der
Schlichtungsbehörde vom 30. Dezember 2025 (SB.2025.548) wird abgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegner
- Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw David Menzinger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss ),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Referenzen

Bestimmungsliste

  • BEZ.2026.7Lohnabzüge und Novenverbot
Offizielle Quelle