2C_46/2026

Bundesgericht

Bürgerrecht und Ausländerrecht

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

13. August

Sachverhalt A.________ reiste 2022 mit falschen kroatischen Identitätsdokumenten in die Schweiz ein und erhielt eine bis 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Nach Entdeckung der Fälschungen widerrief die Freiburger Behörde diese Bewilligung und ordnete seine Wegweisung an; das Kantonsgericht bestätigte diesen Entscheid. Erwägungen • Der Widerruf ist gerechtfertigt, wenn die Bewilligung EU/EFTA erteilt wurde, ohne dass ihr Inhaber die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besass, unabhängig davon, ob er die Behörden täuschen wollte oder glaubte, diese Staatsangehörigkeit erworben zu haben; der Betroffene legte keinerlei authentische Dokumente vor, die eine solche Staatsangehörigkeit belegen würden. • Die Massnahme ist verhältnismässig: Aufenthalt in der Schweiz seit etwas mehr als drei Jahren, Einreise im Erwachsenenalter, keine persönlichen Bindungen oder ein bedeutendes berufliches Netzwerk in der Schweiz, während die Familie im Ausland lebt; Art. 8 EMRK steht dem nicht entgegen, da weder ein zehnjähriger Aufenthalt noch eine aussergewöhnliche Integration vorliegt. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen; der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA wird bestätigt.
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