ATAS/674/2026

GE Cour de justice

Krankenversicherung

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

31. Juli

Sachverhalt HELSANA entzog in ihrer Verfügung vom 23. März 2026 und im Einspracheentscheid vom 18. Juni 2026 einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. A______ beantragte im Beschwerdeverfahren deren Wiederherstellung; HELSANA stimmte diesem Antrag zu. Erwägungen • Nach Art. 49 Abs. 5 und Art. 52 Abs. 4 ATSG kann der Versicherer einer Einsprache oder Beschwerde grundsätzlich auch bei Geldleistungen die aufschiebende Wirkung entziehen, ausgenommen bei Rückforderungsentscheiden; ergänzend gilt Art. 55 VwVG. • Da die Versicherung die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragte, war diese antragsgemäss zu gewähren; der weitere Verfahrensgang blieb vorbehalten. Entscheid Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde wiederhergestellt; im Übrigen wurde die Fortsetzung des Verfahrens vorbehalten.
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