ATAS/674/2026
GE Cour de justice
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
31. Juli
Sachverhalt
HELSANA entzog in ihrer Verfügung vom 23. März 2026 und im Einspracheentscheid vom 18. Juni 2026 einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. A______ beantragte im Beschwerdeverfahren deren Wiederherstellung; HELSANA stimmte diesem Antrag zu.
Erwägungen
• Nach Art. 49 Abs. 5 und Art. 52 Abs. 4 ATSG kann der Versicherer einer Einsprache oder Beschwerde grundsätzlich auch bei Geldleistungen die aufschiebende Wirkung entziehen, ausgenommen bei Rückforderungsentscheiden; ergänzend gilt Art. 55 VwVG.
• Da die Versicherung die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragte, war diese antragsgemäss zu gewähren; der weitere Verfahrensgang blieb vorbehalten.
Entscheid
Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde wiederhergestellt; im Übrigen wurde die Fortsetzung des Verfahrens vorbehalten.