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SV2 2025 63

GR Gerichte

Ergänzungsleistung

Anrechnung von Arbeitslosentaggeldern bei EL

Veröffentlicht am 17. September

Entschieden am 3. September

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Obergericht des Kantons Graubünden
Dretgira superiura dal chantun Grischun
Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni
Urteil vom 3. September 2026
mitgeteilt am 14. September 2026
Referenz
SV2 25 63
Instanz
Zweite sozialversicherungsrechtliche Kammer
Besetzung
von Salis, Vorsitz
Bäder Federspiel und Pedretti
Gees, Aktuar
Parteien
A._____
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dominik Sennhauser
c/o B._____
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Anspruch auf Ergänzungsleistungen
2 / 11
Sachverhalt
A.
A._____, geboren 1974, wurde mit Verfügung der IV-Stelle des Kantons
Graubünden vom 7. Juni 2024 bzw. vom 26. Juni 2024 rückwirkend ab 1. Juni 2023
eine Rente von 47.5 % einer ganzen Rente der Invalidenversicherung (IV) und ab
1. Januar 2024 eine Rente von 55 % einer ganzen Invalidenrente im Betrag von
monatlich CHF 620.00 bzw. CHF 718.00 zugesprochen.
B.
Am 2. Juli 2024 meldete sich A._____ bei der AHV-Ausgleichskasse des
Kantons Graubünden (nachfolgend: AHV-Ausgleichskasse) zum Bezug von
Ergänzungsleistungen (EL) an.
C.
Mit Verfügung vom 4. April 2025 sprach ihm die AHV-Ausgleichskasse
folgende EL bis 31. März 2025 in der Höhe von total CHF 15'412.00 zu (zzgl.
Prämienvergütung Krankenversicherung):
1. Juni 2023 - 30. Juni 2023
CHF 1'627.00 x 1
1. Juli 2023 - 31. Dezember 2023
CHF 67.00 x 6
1. Januar 2024 - 30. April 2024
CHF 67.00 x 4
1. Mai 2024 - 31. Mai 2024
CHF 724.00 x 1
1. Juni 2024 - 30. Juni 2024
CHF 337.00 x 1
1. Juli 2024 - 31. Dezember 2024
CHF 1'310.00 x 6
ab 1. Januar 2025
CHF 1'398.00 x 3
D.
Dagegen erhob A._____ Einsprache, eingegangen bei der Ausgleichskasse
am 8. Mai 2025. Dabei machte er geltend, bei der Berechnung seien ihm die
erhaltenen Arbeitslosengelder wie auch die IV-Rentenbeträge angerechnet worden.
Mit Zusprache der Invalidenrente habe die Arbeitslosenversicherung (ALV) aber
CHF 6'185.70 zurückgefordert. Ein weiterer Betrag sei mit dem BVG-Versicherer
verrechnet worden. Er ersuchte um Fristverlängerung zur Nachreichung des
Verrechnungsbetrages mit dem BVG-Versicherer und anschliessend um
Neuberechnung.
E.
Mit Einspracheentscheid vom 25. September 2025 wies die AHV-
Ausgleichskasse die Einsprache ab. Begründend führte sie aus, dass der
Versicherte ab 21. Juni 2023 Anspruch auf Leistungen der ALV erhoben habe und
zu einer entsprechenden Leistung gekommen sei. Die IV-Stelle habe den
Invaliditätsgrad mit Entscheid vom 17. April 2024 ab 1. Juni 2023 bis 30. April 2024
auf 49 % und ab 1. Mai 2024 auf 55 % festgesetzt. Da sich der Versicherungsschutz
der ALV auf die Deckung des Erwerbsausfalles in Bezug auf die verbleibende
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Erwerbstätigkeit beschränke, sei die Taggeldberechnung ab 1. Juni 2023
angepasst worden. Somit sei er zu einer zu hohen Leistung der ALV gelangt. Das
zu viel bezogene Arbeitslosentaggeld sei zurückgefordert bzw. mit der Nachzahlung
der Invalidenrente verrechnet worden. Nach Zusprache der Rente der
Pensionskasse sei das Arbeitslosentaggeld erneut gekürzt worden, womit die ALV
den zu viel bezogenen Betrag mit der Nachzahlung des BVG-Versicherers
verrechnet habe. Während der Periode vom Juni 2023 bis April 2024 habe er total
CHF 27'969.55 an Arbeitslosentaggeldern bezogen. Nach Zusprache von
Invaliden- und BVG-Renten habe er noch Anspruch auf total CHF 14'270.50 gehabt.
Die zu viel bezogenen Taggelder seien einerseits mit der Nachzahlung der
Invalidenrente und andererseits mit der Nachzahlung der BVG-Rente verrechnet
worden.
F.
Am 27. Oktober 2025 bzw. ergänzend am 1. Dezember 2025 erhob A._____
(nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde an das Obergericht des Kantons
Graubünden. Er beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids vom
25. September 2025 und die seinem effektiven Anspruch entsprechende
Ausrichtung der EL zu seiner Invalidenrente. Eventualiter sei die Angelegenheit zu
weiteren Abklärungen an die AHV-Ausgleichskasse zurückzuweisen. Zudem
beantragte
er
die
Bewilligung
der
unentgeltlichen
Prozessführung
und
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und er sei von allfälligen Vorschuss- und
Sicherheitsleistungen zu befreien.
Begründend führte er aus, die AHV-Ausgleichskasse habe im Berechnungsblatt für
den EL-Anspruch für die Zeiträume vom Juni 2023 bis Juni 2024 bei den Einnahmen
sowohl die Arbeitslosentaggelder als auch die Invalidenrente und die IV-Leistungen
der Pensionskasse als Einnahmen angerechnet. Die AHV-Ausgleichskasse bringe
vor, er habe im Zeitraum von Juni 2023 bis April 2024 Arbeitslosentaggelder in der
Höhe von total CHF 27'969.55 bezogen und nach Zusprache der Invalidenrente
noch Anspruch auf Arbeitslosentaggelder von CHF 14'270.00 gehabt. Für den
Zeitraum Juni 2023 bis April 2024 habe die AHV-Ausgleichskasse in den
Berechnungsblättern aber Arbeitslosentaggelder in der Höhe von insgesamt
CHF 36'117.00 als Einkommen angerechnet, zusätzlich zu der Invalidenrente und
den Leistungen der Pensionskasse. Der Beschwerdeführer habe ab 21. Juni 2023
Anspruch auf Leistungen der ALV. Gemäss Verfügung der Arbeitslosenkasse
Graubünden vom 19. April (recte: Juni) 2024 habe er aufgrund der rückwirkenden
Zusprache einer Invalidenrente zu hohe Leistungen der ALV in der Höhe von
CHF 13'699.05 bezogen. Die ALV habe den Betrag von CHF 6'185.70 mit der
Invalidenrente und den Betrag von CHF 3'465.10 mit den Leistungen der
4 / 11
Pensionskasse verrechnet. Insgesamt seien somit Leistungen der ALV in der Höhe
von CHF 9'650.80 mit Leistungen der IV und der Pensionskasse verrechnet worden.
Dieser Sachverhalt sei unbestritten und auch von der SVA anerkannt. Es sei nicht
klar, was die AHV-Ausgleichskasse mit der Begründung meine, wonach die Höhe
der Arbeitslosentaggelder aufgrund der mit der EL-Anmeldung eingereichten
Taggeldabrechnung wie üblich mit dem tatsächlichen und nicht mit dem anfangs
festgelegten Anspruch berechnet und auf das Jahr hochgerechnet worden sei.
Offenkundig sei gerade nicht der tatsächliche Anspruch angerechnet worden.
Falsch sei, dass die AHV-Ausgleichskasse für einen gewissen Zeitraum bei der
Berechnung des EL-Anspruchs sowohl das Arbeitslosentaggeld als auch die
Leistungen der Pensionskasse voll als Einkommen anrechne. Insgesamt seien
Arbeitslosentaggelder in der Höhe von CHF 9'650.80 mit den Leistungen der IV und
der Pensionskasse verrechnet worden. Dieser Betrag sei bei der Berechnung des
EL-Anspruchs bei den Einnahmen in Abzug zu bringen. Für den Zeitraum von Juni
2023 bis und mit Juni 2024 rechne die AHV-Ausgleichskasse Taggeldleistungen der
ALV in der Höhe von CHF 54'813.00 als Einkommen an. Wie dieser Betrag
zustande komme, sei nicht nachvollziehbar, zumal zusätzlich auch die Leistungen
der IV und der Pensionskasse als Einkommen angerechnet würden. Gemäss
Abrechnungen der Arbeitslosenkasse Graubünden seien dem Beschwerdeführer im
Zeitraum von Juni 2023 bis und mit Juni 2024 Arbeitslosentaggelder von insgesamt
weniger als CHF 20'000.00 brutto ausgerichtet worden. Eine Neuberechnung des
EL-Anspruchs sei unumgänglich.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 10. Dezember 2025 beantragte die AHV-
Ausgleichskasse
(nachfolgend:
Beschwerdegegnerin)
die
Abweisung
der
Beschwerde und verwies zur Begründung primär auf ihre Verfügung vom 4. April
2025 sowie den Einspracheentscheid vom 25. September 2025. Strittig sei, ob sie
die Arbeitslosentaggelder korrekt angerechnet habe. In den Berechnungsblättern
zu den Ergänzungsleistungen (unabhängig von der Dauer der betrachteten
Periode) würden jeweils alle monatlichen Einnahmen und Ausgaben auf ein Jahr
hochgerechnet. Am Ende der Berechnungsblätter werde dann jeweils der jährliche
Ausgabenüberschuss wieder durch 12 geteilt und damit der monatliche Anspruch
auf Ergänzungsleistungen für die betrachtete Periode ermittelt. Für den Monat Juni
2023 liessen sich daher in den Berechnungsblättern der angefochtenen Verfügung
vom 4. April 2025 zurückgerechnete Arbeitslosentaggelder von CHF 194.58
(CHF 2'335.00
/
12)
entnehmen,
was
dem
Anspruch
gemäss
der
Taggeldabrechnung von CHF 194.60 entspreche. Für die Monate Juli 2023 bis
Dezember 2023 und Januar 2024 bis April 2024 liessen sich so in den
Berechnungsblättern zurückgerechnete Arbeitslosentaggelder von CHF 8'445.50
5 / 11
(CHF 16'891.00 / 12 x 6) und CHF 5'630.33 (16'891.00 / 12 x 4), also total
CHF 14'075.83, entnehmen, was einem Anspruch gemäss Taggeldabrechnung von
CHF 14'075.90 (CHF 14'270.50 - CHF 194.60) entspreche. Da die Verfügung für
den Zeitraum Juni 2023 bis Juni 2024 in mehreren Perioden berechnet worden sei,
würden sich unkorrigiert zusammengezählt für alle Einnahmen und Ausgaben viel
zu hohe Beträge ergeben. Nur wenn man die Jahresbeträge pro Berechnungsblatt
in die Dauer der zu betrachtenden Periode zurückrechne, könne man die Zahlen
mit den im gleichen Zeitraum erhaltenen Taggeldern oder im gleichen Zeitraum
bezahlten Krankenkassenprämien oder Mieten vergleichen. Zusammenfassend sei
festzustellen, dass die in der Verfügung festgehaltenen Arbeitslosentaggelder
korrekt und nach Abzug der Verrechnungen in den EL-Berechnungsblättern
widergegeben worden seien, einfach jeweils als Jahresbeträge hochgerechnet (wie
auch die Ausgaben).
H.
Am 5. Januar 2026 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Replik.
Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und auf den
angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen
eingegangen.
Erwägungen
1.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 25. September 2025. Gegen solche Entscheide kann
beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons Beschwerde erhoben werden, in
dem der Versicherte zur Zeit der Beschwerdeerhebung seinen Wohnsitz hat (Art. 1
Abs. 1 ELG [SR 831.30] i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und ). Der
Beschwerdeführer hat Wohnsitz im Kanton Graubünden, womit die örtliche
Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Graubünden gegeben ist. Dessen
sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus i.V.m.
(BR 370.100), wonach das Obergericht als kantonales Versicherungsgericht
Beschwerden
gegen
Einspracheentscheide
und
Verfügungen
in
Sozialversicherungssachen beurteilt, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde
unterliegen
(vgl.
auch
Art. 19
KELG
[Kantonales
Gesetz
über
Ergänzungsleistungen; BR 544.300]). Das Obergericht ist für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde folglich örtlich und sachlich zuständig. Als formeller und
materieller
Adressat
des
angefochtenen
Einspracheentscheids
ist
der
Beschwerdeführer überdies berührt und er weist ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung oder Änderung auf (). Auf die im Übrigen frist- und
6 / 11
formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 60 i.V.m. Art. 38 ff.
und ).
2.
Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin bei der
Berechnung des EL-Anspruchs des Beschwerdeführers die Arbeitslosentaggelder
korrekt angerechnet hat. Für die Beantwortung der streitigen Fragen ist der
Sachverhalt zu berücksichtigen, der sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses des
angefochtenen Einspracheentscheids – vorliegend somit bis zum 25. September
2025 – verwirklicht hat (BGE 132 V 215 E. 3.1.1, 131 V 9 E. 1, 130 V 445 E. 1.2).
Massgeblich ist dabei der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2, 138 V 218 E. 6).
3.1.
Die Ergänzungsleistungen dienen der Deckung des Existenzbedarfs (Art. 2
Abs. 1 ELG). Anspruchsberechtigt sind unter anderem Personen mit Wohnsitz und
gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die – wie der Beschwerdeführer –
Anspruch haben auf eine Rente der IV (). Die
Ergänzungsleistungen
bestehen
aus
einer
Geldleistung,
der
jährlichen
Ergänzungsleistung, und aus einer Sachleistung im Sinne der Vergütung von
Krankheits- und Behinderungskosten (). Dabei entspricht die jährliche
Ergänzungsleistung grundsätzlich dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben
die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (). Vorliegend blieb
unbestritten, dass der Beschwerdeführer eine Invalidenrente bezieht.
3.2.
Die Zusprechung von sozialversicherungsrechtlichen Leistungen erfolgt
durch Verfügung (vgl. ). Die jährliche Ergänzungsleistung ist zu
erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben bei Eintritt einer voraussichtlich längere
Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben
und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens; massgebend sind die
neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das
bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen (vgl. Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV
[SR 831.301]), oder bei der periodischen Überprüfung, wenn eine Änderung der
vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des
Vermögens festgestellt wird (). Art. 25 Abs. 2 lit. b bis d ELV
regeln den Zeitpunkt, d.h. den Monat, auf den die jährliche Ergänzungsleistung neu
zu verfügen ist.
3.3.
Den Akten lässt sich das Folgende entnehmen: Mit Verfügungen vom
19. Juni 2024 und 27. Januar 2025 verrechnete und forderte die Arbeitslosenkasse
Graubünden CHF 6'185.70 (SVA-act. 13 S. 14 = SVA-act. 55 S. 2; Verrechnung mit
Invalidenrente) bzw. CHF 3'465.10 (SVA-act. 55 S. 3; Verrechnung mit
7 / 11
Pensionskassen-Rente) zurück. Diese Tatsache ist unbestritten; die Verfügungen
erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte diese Verrechnungen in ihrer Verfügung
vom
4. April
2025,
in
der
dem
Beschwerdeführer
folgende
jährliche
Ergänzungsleistungen zugesprochen wurden: Nachzahlungen für den Zeitraum
Juni 2023 bis und mit März 2025 im Umfang von total CHF 15'412.00 sowie künftige
Leistungen von monatlich CHF 1'398.00 (SVA-act. 34; siehe Sachverhalt Bst. C.
hiervor). Diese Ergänzungsleistungen fussen auf den Berechnungsblättern für die
hier relevanten Zeiträume (SVA-act. 36 bis 40):
1. Juni 2023 bis 30. Juni 2023: CHF 24'624.00 EL pro Jahr = CHF 2'052.00 pro Monat;
1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2023: CHF 5'904.00 EL pro Jahr = CHF 492.00 pro Monat;
1. Januar 2024 bis 30. April 2024: CHF 6'328.80 EL pro Jahr = CHF 527.40 pro Monat;
1. Mai 2024 bis 31. Mai 2024: CHF 14'212.80 EL pro Jahr = CHF 1'184.40 pro Monat;
1. Juni 2024 bis 30. Juni 2024: CHF 9'568.80 EL pro Jahr = CHF 797.40 pro Monat.
In diesem Zeitraum hatte der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente
(ab 1. Juni 2023, zunächst 47.5 % einer ganzen Invalidenrente und ab 1. Januar
2024 55 %), eine BVG-Rente (ab 21. Juni 2023 49 % und ab 1. Mai 2024 55 %)
sowie Arbeitslosentaggelder (SVA-act. 4 S. 10 ff., SVA-act. 9, SVA-act. 13, SVA-
act. 19 S. 5 und 7, SVA-act. 24).
3.4.
Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte in ihren Berechnungen die
Verrechnungen bzw. Rückforderungen, wie sie am 19. Juni 2024 mit der
Invalidenrente in der Höhe von CHF 6'185.70 (SVA-act. 13 S. 14 und SVA-act. 43
S. 2) und am 27. Januar 2025 mit der BVG-Rente in der Höhe von CHF 3'465.10
(SVA-act. 55 S. 3) erfolgten, korrekt, jeweils auf ein ganzes Jahr hochgerechnet
( und ; SVA-act. 36 bis 40, jeweils S. 2). Die Korrektur der
Arbeitslosenentschädigungen geht sodann aus den Akten hervor (ALV-
Rückforderungsberechnungen in SVA-act. 13 und SVA GR/EL-Fallnotiz vom
4. April 2025, SVA-act. 32 S. 3; SVA-act. 55 S. 4). Dies ist auch gemeint im
angefochtenen Einspracheentscheid, wonach die Höhe der Arbeitslosentaggelder
«wie üblich mit dem tatsächlichen und nicht mit dem anfangs festgelegten Anspruch
berechnet und aufs Jahr hochgerechnet» wurde (SVA-act. 58 S. 2).
3.5.
Nach dem Gesagten ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, wenn sie in
ihrer Vernehmlassung vom 10. Dezember 2025 ausführt, dass in den
Berechnungsblättern zu den EL – unabhängig von der Dauer der betrachteten
Periode – jeweils alle monatlichen Einnahmen und Ausgaben auf ein Jahr
hochgerechnet werden, also auch wenn das Berechnungsblatt beispielsweise nur
8 / 11
einen Monat umfasst. Am Ende der Berechnungsblätter wird dann jeweils der
jährliche Ausgabenüberschuss wieder durch 12 geteilt und damit der monatliche
Anspruch auf EL für die betrachtete Periode ermittelt. Es kann diesbezüglich auf die
zutreffenden Ausführungen zu den Berechnungen in der Vernehmlassung der
Beschwerdegegnerin verwiesen werden (act. A.3 Rz. 4 bis 6 S. 3 f.).
3.6.
Die übrigen Berechnungspositionen oder Berechnungszeiträume wurden
nicht
beanstandet
und
es
bestehen
keine
Anhaltspunkte
für
allfällige
Unregelmässigkeiten.
4.
Nach dem Ausgeführten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid
vom 25. September 2025 (act. B.1 = SVA-act. 58) im Ergebnis als rechtens und die
dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
5.1.
Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn
dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine
Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die
sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen (Art. 61 lit. fbis
ATSG). Da das ELG keine Kostenpflicht statuiert und Mutwilligkeit oder Leichtsinn
nicht vorliegen, sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Kosten
aufzuerlegen. Das entsprechende, gleichzeitig mit der Beschwerde gestellte
Gesuch des Beschwerdeführers vom 27. Oktober 2025 um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege (Rechtsbegehren 5) wird damit – in Bezug auf die
Gerichtskosten – obsolet.
5.2.
Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der
Parteikosten zu ( e contrario).
5.3.1. Nach hat jede Person, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren
nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat
sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Als bedürftig gilt eine
Person, wenn sie unter Berücksichtigung ihrer gesamten wirtschaftlichen Situation
die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel
anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und
desjenigen ihrer Familie erforderlich sind (vgl. BGE 144 III 531 E. 4.1 und 141 III
369 E. 4.1). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich
geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich
9 / 11
Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur
wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen
Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen
würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr
nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE
140 V 521 E. 9.1, 139 III 475 E. 2.2, 138 III 217 E. 2.2.4 m.H.). Der
Beschwerdeführer hat ausserdem, wo die Verhältnisse es rechtfertigen, Anspruch
auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (vgl. sowie Art. 76 Abs. 3
VRG), sofern die Verbeiständung durch einen Anwalt notwendig oder doch geboten
ist (vgl. BGE 135 I 1 E. 7.1, 132 V 200 E. 4.1, 131 V 155 E. 3.1 m.H.; Urteil des
Bundesgerichts 8C_374/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 6.1). Praxisgemäss
beträgt der Stundenansatz bei Hilfsorganisationen, zu denen auch die B._____
Schweiz zu zählen ist, grundsätzlich CHF 160.00 (vgl. PVG 2010 Nr. 31 und 32;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 24 70 vom
17. September
2024
E. 3.3),
wobei
im
Rahmen
der
unentgeltlichen
Rechtsvertretung ein reduzierter Stundenansatz von CHF 130.00 zu vergüten ist
(vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 18 128 E. 7.2.2 mit
weiteren Hinweisen).
Angesichts der ausgewiesenen Einkommen (IV- und BVG-Renten- sowie
Ergänzungsleistungen) und Ausgaben sowie des fehlenden Vermögens ist die
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen. Nachdem die vorliegende
Beschwerde zudem nicht als aussichtslos im Sinne der zitierten Rechtsprechung
bezeichnet werden kann und eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt bei
den sich vorliegend stellenden Sach- und Rechtsfragen als geboten erscheint, ist
dem Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwalt Dominik Sennhauser ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen.
5.3.2. Mit Honorarnote vom 5. Januar 2026 (act. G.2) über CHF 2'565.30 macht der
Rechtsvertreter einen Arbeitsaufwand von 14.40 Stunden geltend. Dieser Aufwand
ist um 0.50 Stunden zu kürzen, da der Rechtsvertreter für Urteilsstudium, -
besprechung und Fallabschluss je 0.50 Stunden einsetzt, während das
streitberufene Gericht für den Aufwand nach Vorliegen des Urteils praxisgemäss
jeweils eine Stunde entschädigt (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons
Graubünden S 19 53 vom 28. April 2020 E. 7.2 und S 18 81 vom 18. Februar 2020
E. 7.1). Im Übrigen scheint der Aufwand von 13.90 Stunden vertretbar, zumal der
Rechtsvertreter im Einspracheverfahren noch nicht beteiligt war. Demnach ist der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit total CHF 2'011.95 (13.9 Stunden à
CHF 130.00 [CHF 1'807.00] zzgl. 3 % Spesen [CHF 54.20] und 8.1 % MWST
10 / 11
[CHF 150.75]) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es gilt der Vorbehalt von
, wonach die vom Staat übernommenen Kosten zurückgefordert
werden können, wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des
Beschwerdeführers gebessert haben und er zur Rückerstattung in der Lage ist.
11 / 11
Es wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.a)
A._____ wird in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Dominik Sennhauser
ein Rechtsvertreter auf Kosten des Staates bewilligt. Dieser wird durch die
Gerichtskasse mit CHF 2'011.95 (inkl. Spesen und MWST) entschädigt.
3.b)
Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____
gebessert haben und er hierzu in der Lage ist, hat er die Kosten der
Rechtsvertretung zu erstatten ().
4.
[Rechtsmittelbelehrung]
5.
[Mitteilungen]

Referenzen

Bestimmungsliste

  • SV2 2025 63Anrechnung von Arbeitslosentaggeldern bei EL
Offizielle Quelle