7B_462/2026
Bundesgericht
Nichteintretensverfügung; Unzulässigkeit der Beschwerde in Strafsachen
1. September
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Neuenburg ist auf die Strafanzeige von A.________ gegen B.________ wegen Beschimpfung und Drohung nicht eingetreten. Die kantonale Beschwerdeinstanz bestätigte diesen Entscheid; A.________ gelangte an das Bundesgericht.
Erwägungen
• Die Privatklägerschaft legt nicht dar, welche Zivilansprüche sie geltend machen will, noch inwiefern die angezeigten Straftaten eine hinreichend schwere Beeinträchtigung bewirkt haben sollen, die einen Anspruch auf Genugtuung rechtfertigen würde; sie ist daher in der Sache nicht zur Beschwerde legitimiert im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG.
• Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unzulässig: Als ungenügende Begründung vorgebracht, zielt sie in Wirklichkeit darauf ab, die Anwendung von Art. 52 StGB anzufechten, also eine mit der Sache untrennbar verbundene Frage.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nicht eingetreten; die Gerichtskosten von 500 Franken werden dem Beschwerdeführer auferlegt.