KE.2026.00027
ZH Verwaltungsgericht
Gesundheitswesen & soziale Sicherheit
Nachträglicher Erlass von Gerichtskosten
Veröffentlicht am 3. Oktober
Entschieden am 27. August
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: KE.2026.00027
Standard Suche
Erweiterte Suche
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
KE.2026.00027
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 27.08.2026
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Kostenerlass
Kostenerlass.
Da der Gesuchsteller das Verwaltungsgericht im Verfahren VB.2025.00355 nicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchte, käme ein Erlass der ihm mit Urteil vom 21. Mai 2026 auferlegten Gerichtskosten nur dann infrage, wenn er nachweisen würde, dass seine Bedürftigkeit erst nach der Entscheidfällung eingetreten ist oder sich seine finanziellen Verhältnisse erst seither verschlechtert haben. Diesen Nachweis bleibt der Gesuchsteller indes schuldig (E. 2.2).
Abweisung des Kostenerlassgesuchs. Abtretung der Forderung der Gerichtskasse an das Obergericht (Zentrales Inkasso).
Stichworte:
ERLASSGESUCH
FINANZIELLE VERHÄLTNISSE
KOSTENERLASS
STUNDUNGSGESUCH
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. III BV
§ 16 Abs. I VRG
§ 65A Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
KE.2026.00027
Urteil
des Einzelrichters
vom 27. August 2026
Mitwirkend: Verwaltungsrichter
Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A,
Gesuchsteller,
betreffend Kostenerlass,
hat sich ergeben:
I.
Die Gemeinde C leistete am
3. März 2022 eine subsidiäre Kostengutsprache für die Verpflegungs- und
Nebenkosten für die Platzierung des Sohnes von A in der Institution B,
gültig ab 1. Januar 2022. Am 16. September 2022 widerrief die
Gemeinde die Kostengutsprache mit Wirkung per 30. August 2022. Auf Antrag
der Beiständin des Sohnes gewährte die Sozialbehörde C mit Beschluss vom
22. Oktober 2024 für den Aufenthalt des Sohnes in der Institution B
erneut eine subsidiäre Kostengutsprache in der Höhe von Fr. 932.- pro
Monat ab 1. September 2022. A und die Kindsmutter wurden aufgefordert,
innert Frist bezeichnete Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen
einzureichen. Bei einem Verstoss dagegen stellte die Sozialbehörde C die
Einleitung der Betreibung über sämtliche übernommenen Forderungen der Institution B
gegen A und die Kindsmutter in Aussicht.
II.
Dagegen gelangte A mit
undatierter Eingabe (eingegangen am 12. November 2024) an den Bezirksrat
Uster und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung des Beschlusses der
Sozialbehörde C vom 22. Oktober 2024. Mit Beschluss vom 16. Mai
2025 wies der Bezirksrat Uster den Rekurs ab.
III.
Mit Beschwerde vom 9. Juni
2025 gelangte A ans Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen die
Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats Uster vom 16. Mai 2025. Mit
Urteil vom 21. Mai 2026 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab,
soweit es darauf eintrat. Zur Einreichung der in Dispositivziffer 3 des Beschlusses
der Sozialbehörde C vom 22. Oktober 2024 aufgeführten Unterlagen
wurde eine Frist von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils
angesetzt. Die Gerichtskosten von total Fr. 770.- auferlegte das
Verwaltungsgericht A (Verfahrensnummer VB.2025.00355).
IV.
Auf eine dagegen von A
erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 3. August 2026 nicht
ein (Verfahrensnummer 8C_469/2026).
V.
Mit Eingabe vom 13. August
2026 (Poststempel vom 15. August 2026) ersuchte A das Verwaltungsgericht
um Erlass der ihm mit Urteil vom 21. Mai 2026 auferlegten und nunmehr in
Rechnung gestellten Kosten; eventualiter sei die Forderung im Sinn einer
"Langzeitstundung" zu stunden. Die 3. Abteilung des
Verwaltungsgerichts eröffnete daraufhin das vorliegende Verfahren mit der
Geschäftsnummer KE.2026.00027 und zog die Akten des Verfahrens VB.2026.00355 bei.
Hinsichtlich des ebenfalls mit Eingabe vom 13. August 2026 von A
gestellten Gesuchs um Erlass der ihm mit Verfügung VB.2026.00114 vom 5. März
2026 vom Verwaltungsgericht auferlegten Gerichtskosten eröffnete dieses ein
separates Verfahren (KE.2026.00028).
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Für die
Behandlung von Kostenerlassgesuchen ist seit dem 1. Januar 2026 diejenige
Abteilung des Verwaltungsgerichts zuständig, die den dem Gesuch zugrunde
liegenden Entscheid gefällt hat (VGr, 23. Januar 2026, KE.2026.00001,
E. 2.3; Antrag des Verwaltungsgerichts vom 19. November 2024 an den
Kantonsrat, KR-Nr. 20/2025, Beschluss des Kantonsrates über die
Genehmigung der Änderung der Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts,
publ. in: ABl 2025-02-07, Meldungsnummer: RS-ZH01-0000001291, S. 4). Da
der Streitwert weniger als Fr. 20'000.- beträgt und dem Fall keine
grundsätzliche Bedeutung zukommt, hat der Einzelrichter über das vorliegende
Kostenerlassgesuch zu befinden (vgl. § 38b Abs. 1 lit. c und
Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,
LS 175.2]).
2.
2.1
Für den
nachträglichen Erlass der Gerichtskosten ist § 16 Abs. 1 VRG
betreffend die unentgeltliche Rechtspflege entsprechend anwendbar (vgl. Kaspar
Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 17).
Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG der
insoweit mit der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 (BV, SR 101) übereinstimmt kann Privaten
die Bezahlung von Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden, wenn
ihnen die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich
aussichtslos erscheint. Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
sind zu stellen, bevor der Endentscheid ergeht; nach Eröffnung des
Endentscheids kommt nur noch ein Gesuch um nachträglichen Kostenerlass infrage
(Plüss, § 16 N. 61). Die Möglichkeit, um einen Kostenerlass
nachzusuchen, ist daher grundsätzlich subsidiär zur Möglichkeit, die
unentgeltliche Prozessführung zu beantragen, womit es unzulässig ist, ein
versäumtes Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bzw. ein versäumtes
diesbezügliches Rechtsmittel dadurch zu kompensieren, dass nachträglich ein
Erlassgesuch gestellt wird. Wurde im ursprünglichen Verfahren kein Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung gestellt, kommt ein späterer Erlass der
Gerichtskosten somit nur bei Nachweis in Betracht, dass die Bedürftigkeit erst
nach der Entscheidfällung eingetreten ist oder dass sich die finanziellen
Verhältnisse seither verschlechtert haben (statt vieler VGr, 13. März 2026,
KE.2026.00005, E. 2.1).
2.2
Der Gesuchsteller
ersuchte das Verwaltungsgericht im Verfahren VB.2025.00355 nicht um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung. Ein Erlass der ihm mit Urteil vom 21. Mai
2026 auferlegten Gerichtskosten käme deshalb nach dem Gesagten nur dann
infrage, wenn er nachweisen würde, dass seine Bedürftigkeit erst nach der
Entscheidfällung eingetreten ist oder sich seine finanziellen Verhältnisse erst
seither verschlechtert haben. Der Gesuchsteller macht mit Eingabe vom 13. August
2026 geltend, aufgrund seiner derzeitigen "finanziellen Notlage" sei
es ihm nicht möglich, die Rechnung des Verwaltungsgerichts zu bezahlen. Den
Nachweis der Verschlechterung seiner finanziellen Verhältnisse seit dem Urteil vom
21. Mai 2026 bleibt er damit aber schuldig; eine "Nachfrist" für
die Einreichung allfälliger Belege war ihm rechtsprechungsgemäss nicht
einzuräumen (VGr, 26. Juni 2026, KE.2026.00020, E. 2.2). Ferner sind
vorliegend keine Umstände ersichtlich, die eine (ausnahmsweise) Gutheissung aus
Billigkeitsgründen rechtfertigen würden. Die angeblich prekäre finanzielle Lage
des Gesuchstellers stellt für sich allein keinen solchen Grund dar.
Das Kostenerlassgesuch ist somit
abzuweisen.
3.
Im Hinblick
auf die ungewisse Einbringlichkeit der Forderung der Gerichtskasse aus dem
Verfahren VB.2025.00355 ist sie an das Obergericht des Kantons Zürich
(Zentrales Inkasso) abzutreten. Es wird am Obergericht sein, den fraglichen
Betrag einzutreiben. Der Gesuchsteller wird somit das Obergericht zu gegebener
Zeit um Stundung (oder Ratenzahlung) der Forderung ersuchen können. Weitere
Ausführungen zu seinem Eventualgesuch um "Langzeitstundung" erübrigen
sich damit.
4.
Die Kosten des vorliegenden
Verfahrens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5.
Die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist gegen
Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben ausdrücklich
ausgeschlossen (Art. 83 lit. m des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG]). Darunter fallen auch Entscheide über den Erlass von
Gerichtskosten. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht
gemäss steht nur zur Verfügung, wenn die Verletzung
verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien gerügt wird (; vgl.
BGr, 24. November 2025, 9D_22/2025, E. 3.1; 23. September 2024,
9D_13/2024, E. 2).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Das Gesuch um Kostenerlass wird
abgewiesen.
2.
Die Forderung der Gerichtskasse
aus dem Verfahren VB.2025.00355 wird an das Obergericht des Kantons Zürich
(Zentrales Inkasso) abgetreten.
3.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 35.--
Zustellkosten,
Fr. 335.--
Total der Kosten.
4.
Die Gerichtskosten werden auf
die Gerichtskasse genommen.
5.
Gegen dieses Urteil kann im
Sinn der Erwägungen subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004
Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) den Gesuchsteller;
b) die Kasse des Verwaltungsgerichts, unter Hinweis auf
Dispositivziffer 2.
Referenzen
Bestimmungsliste
- KE.2026.00027Nachträglicher Erlass von Gerichtskosten