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5A_936/2026

Bundesgericht

Familienrecht

Beaufsichtigung Beistand

Veröffentlicht am 7. Oktober

Entschieden am 7. Oktober

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_936/2026
Urteil vom 24. September 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bezirksgericht Aarau, Familiengericht,
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde,
Obere Vorstadt 37, Postfach, 5001 Aarau.
Gegenstand
Beaufsichtigung Beistand,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 27. August 2026 (XBE.2026.109).
Erwägungen:
1.
In Bezug auf den Beschwerdeführer laufen oder liefen verschiedene erwachsenenschutzrechtliche Verfahren am Bezirksgericht Aarau.
Am 17. September 2026 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2.
Der Beschwerdeführer richtet die Beschwerde gegen das Bezirksgericht bzw. Familiengericht bzw. die KESB Aarau. Er nennt verschiedene erstinstanzliche Verfahrensnummern (z.B. KEMN.2026.794) und hat Verfügungen des Bezirksgerichts beigelegt. Gegen Verfügungen und Entscheide des Bezirksgerichts kann er jedoch keine Beschwerde an das Bundesgericht erheben (). Auch eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Bezirksgericht kann nicht an das Bundesgericht gerichtet werden (Art. 94 i.V.m. ).
3.
Der Beschwerdeführer wendet sich zudem gegen eine Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 27. August 2026 im Verfahren XBE.2026.109. Darin hat das Obergericht dem Beistand des Beschwerdeführers und dem Familiengericht Gelegenheit zur Stellungnahme zur Beschwerde und weiteren Eingaben des Beschwerdeführers eingeräumt. Gegen diese Zwischenverfügung steht keine Beschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung ().
Der Beschwerdeführer erwähnt ausserdem das Verfahren XBE.2026.105, in dem er keine Antwort erhalte. Das Obergericht hat im genannten Verfahren mit Verfügung vom 11. August 2026 die Eingabe des Beschwerdeführers zuständigkeitshalber an das Bezirksgericht weitergeleitet. Er zeigt nicht auf, inwiefern er keine Antwort erhalten haben soll.
Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers zu verschiedenen Themen lassen sich keinem angefochtenen oder anfechtbaren Entscheid zuordnen.
4.
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).
5.
Aufgrund der Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ().
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, seinem Beistand, dem Bezirksgericht Aarau, Familiengericht, und dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, mitgeteilt.
Lausanne, 24. September 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg

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  • 5A_936/2026Beaufsichtigung Beistand
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